- Auskunftsanspruch: Wer unterschiedliche Verfahrensarten miteinander verwechselt, riskiert Fristversäumnis
Wer Ansprüche gerichtlich geltend machen will, muss einiges beachten. Er muss das richtige Verfahren wählen und die jeweils gültigen Fristen einhalten. Dass dies in der Praxis oft gar nicht so leicht ist, beweist der folgende Beschluss, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Familiensache erließ.
Dabei stritten die geschiedenen Eheleute nach ihrer Trennung weiterhin über Geld und die Nutzung ihrer früheren gemeinsamen Wohnung. Dass beide zudem an einer Gesellschaft (GbR) beteiligt waren, machte das Ganze nicht gerade einfacher. Der Mann wollte schließlich gerichtlich erreichen, dass seine Ex-Frau gegenüber der gemeinsamen Gesellschaft erklärt, dass sie die frühere Ehewohnung alleine nutze. Zudem verlangte er eine Art Entschädigung für die Wohnungsnutzung sowie bestimmte Abrechnungen aus der Gesellschaft.
Als das Amtsgericht die Anträge des Mannes jedoch zurückwies, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Dabei passierte jedoch ein entscheidender Fehler: Der Mann verpasste die Begründungsfrist für seine Anträge. Später versuchte er, sein Versäumnis zu entschuldigen, und beantragte eine sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Doch seine Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Der BGH bestätigte dies und führte aus, dass es im Familienrecht unterschiedliche Arten von Verfahren gebe - beispielsweise
- Ehewohnungssachen (also Streit speziell über die Zuweisung der früheren Ehewohnung) und
- Familienstreitsachen (das sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Ehegatten, also z.B. über Geld oder vertragliche Ansprüche).
Da es sich hier um eine Familienstreitsache handelte, der Mann sich aber irrtümlicherweise an den abweichenden Fristen der Ehewohnungssachen orientiert hatte, war am Fristversäumnis nicht zu rütteln.
Hinweis: Lesen Sie Beschlüsse, gerichtliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen immer genau durch. Prüfen Sie alles sorgfältig, sonst kann es Ihnen wie dem Mann in dem Fall ergehen und sie verlieren allein wegen Fristversäumnis einen Prozess.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.01.2026 - XII ZB 108/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Gesetzliche Kürzungsmöglichkeit vergessen: Bei Doppelnamen kann einzelner Name durchaus zum Geburtsnamen bestimmt werden
Es ist gar nicht so selten, dass Kinder ihren Nachnamen wechseln wollen, weil sich die familiären Lebensumstände entsprechend geändert haben. Eine Variante wäre der Mädchenname der Mutter. Was aber passiert, wenn die Mutter zwischenzeitlich einen Doppelnamen trägt, und ob dieser dann im Ganzen angenommen werden muss oder man sich nur für einen Namensbestandteil entscheiden darf, musste das Amtsgericht Frankenthal (AG) klären.
Der Sohn in diesem Fall führte den Familiennamen "S", den seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt als Ehenamen führten. Dann ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen "F" zwar nicht wieder an, heiratete dann jedoch erneut und führt seitdem den Doppelnamen "G-F" - also die Kombination ihres Geburtsnamens und des nun angenommenen Nachnamens ihres neuen Ehemanns. Der Sohn beantragte nun beim Standesamt, "F" zu seinem Geburtsnamen zu erklären. Seine Mutter stimmte diesem Antrag zu. Das Standesamt legte dem AG jedoch die Frage vor, ob die Namensbestimmung wirksam ist. Nach dem einschlägigen § 1617d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es nämlich nicht vorgesehen, dass nur ein Teil eines Doppelnamens zum Geburtsnamen gewählt werden kann.
Der Sohn hatte Erfolg. Das AG wies das Standesamt an, dem Antrag des Sohns zu entsprechen. Das volljährige Kind kann den wieder angenommenen früheren Elternnamen zu seinem neuen Geburtsnamen bestimmen. Trägt der Elternteil mittlerweile einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen), steht dem Kind auch das Recht zu, nur einen Teil des mehrgliedrigen Namens zu wählen.
Hinweis: Das Gericht führte noch aus, dass der Gesetzgeber die Verkürzungsmöglichkeit in § 1617d Abs. 3 BGB wohl übersehen hat. Kinder können sich bei der Namenswahl bei mehrgliedrigen Namen wie Doppelnamen also auf einen Namensbestandteil beschränken. Alles andere wäre auch nicht nachvollziehbar.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 04.02.2026 - 2a III 20/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Tatsache statt Rechtsverhältnis: Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig
Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig sein kann - zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Ein Paar stand inmitten eines Scheidungsverfahrens, als dessen Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig war. Im Zuge dessen verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum vom Mann behaupteten Trennungszeitpunkt, dem 01.11.2022. Die Ehefrau verlangte zwar die gleichen Angaben von ihrem Mann, war aber in Sachen Trennungszeitpunkt völlig anderer Meinung, da die Trennung ihres Erachtens schon am 31.01.2022 erfolgt sei. Der Mann wiederum beantragte dann gerichtlich, in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Mit diesem Antrag scheiterte er.
Zwischenfeststellungsanträge können grundsätzlich über im Laufe eines Verfahrens streitig gewordene Rechtsverhältnisse erhoben werden, auch wenn es um eine Auskunftsklage oder eine Stufenklage geht. Hier sollte der Trennungszeitpunkt festgestellt werden. Ob der Trennungszeitpunkt im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden kann, ist jedoch umstritten. Der BGH war hier aber der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, da es sich bei dem Trennungszeitpunkt nicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sondern vielmehr um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.
Hinweis: Der Zeitpunkt der Trennung kann trotzdem entscheidend sein. Versuchen Sie, diesen anderweitig zu belegen, etwa über Zeugen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Trennungsauseinandersetzung: Führt die Scheidung zur Kündigung für die Schwiegermutter?
Kaufen Eheleute gemeinsam eine Immobilie zu hälftigem Eigentum, steht diese im Miteigentum beider Ehegatten. Ist die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten. Schwierig wird es, wenn man sich trennt und sich nicht mehr über die Nutzung einigen kann - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eheleute haben ein Einfamilienhaus erworben, das sie dann an die Mutter der Ehefrau vermieteten. So sollte ihr ein Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie (insbesondere auch zu ihren beiden Enkelkindern) möglich sein. Die Immobilie stand im hälftigen Miteigentum der Eheleute, die sich schließlich jedoch trennten. Im Juli 2023 kündigte der Ehemann dann auch den Mietvertrag mit der Schwiegermutter und machte Eigenbedarf geltend. Die Ehefrau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen. Der Ehemann wollte die Ehefrau daher zur Zustimmung zur Kündigung gerichtlich verpflichten lassen.
Nach Ansicht des BGH hatten die Vorinstanzen hier ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht. Diese hatten den Anspruch des Ehemanns auf Neuregelung von Verwaltung und Benutzung allein wegen der Trennung der Eheleute bejaht. Damit wurde aber nicht die wichtige Frage beantwortet, ob unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten des Antragstellers an der bisherigen Benutzungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Da die Antwort auf diese Frage jedoch wichtig ist, wies der BGH den Fall zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Hinweis: Der Fall ist also noch offen. Wenn Sie aber auch eine Änderung einer Benutzungsvereinbarung erreichen wollen, dann tragen Sie die Veränderungsgründe hieb- und stichfest vor. Lassen Sie keine Fragen offen, dann werden Sie Erfolg mit Ihrem Antrag haben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 21.01.2026 - XII ZB 142/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Zu pauschal und inhaltslos: Umgangspflegschaft muss konkrete Regelungen enthalten
Das Familiengericht kann einen Umgangspfleger bestellen, der bei hochstrittigen Trennungen die Umsetzung des gerichtlich geregelten Umgangsrechts zwischen Kind und Elternteil sicherstellt. Wenn das Gericht das tut, muss es allerdings auch den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret regeln. Alles andere ist rechtswidrig, wie kürzlich auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied.
Ein Kind wurde 2013 geboren. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und beide Elternteile hatten eine Sorgeerklärung abgegeben. Seinen Lebensmittelpunkt hat das Kind bei der Mutter. Seit 2018 waren zwischen den Eltern zahlreiche familiengerichtliche Verfahren anhängig. Viele betrafen die elterliche Sorge und insbesondere den Umgang des Vaters mit dem Sohn, nachdem die Mutter den Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben hatte. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind, ferner wurde für die Anbahnung des Umgangs des Vaters eine befristete Umgangspflegschaft bestimmt, in dessen Hände auch die Ausgestaltung des Umgangs gelegt wurde. Der Mutter wurde schließlich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen, wogegen sie sich mit einer Beschwerde wehrte.
Damit war sie vor dem OLG auch erfolgreich. Denn das Familiengericht hatte eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung erlassen, indem es einen Umgangspfleger bestellt hatte, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Vaters mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor. Dieses rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung. Das OLG hob den Beschluss des Familiengerichts daher auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung genau dorthin zurück.
Hinweis: Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs muss dieser konkret, vollständig und auch vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt werden. Hier hat das Gericht nur pauschal eine Umgangspflegschaft ohne inhaltliche Ausgestaltung übertragen. Das geht nicht.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.02.2026 - 6 UF 163/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Anwohnerparkausweis: Ungleichbehandlung von Selbständigen und Gewerbetreibenden durch die Stadt
Man sollte meinen, dass man sein vermeintliches Recht durchsetzen kann, wenn man im bislang gebenenen Prozedere eine Ungerechtigkeit aufzeigt, die einen womöglich benachteiligt. Dass es nicht ganz so einfach ist, zeigt der Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) zu verhandeln hatte. Hier ging es um eine kommunale Parksatzung, die Gewerbetreibende gegenüber Selbständigen zu bevorzugen schien.
Ein Notar betrieb seine Kanzlei in einem Gebiet mit ausgedehntem Anwohnerparkbereich. Er beantragte für zwei seiner zehn Angestellten einen Bewohnerparkausweis und begründete das damit, dass die beiden Beschäftigten sehr schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihren Wohnorten zur Kanzlei gelangen konnten (überlange Fahrzeiten). Außerdem müsse eine der beiden häufig Recherchetätigkeiten ausführen, für die ein Auto benötigt werde. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Stadt verweis dabei auf die Parksatzung, wonach Gewerbetreibende zwar zwei Ausnahmegenehmigungen ohne Einzelfallprüfung erhalten können - für Selbständige gelte dies aber nicht, sofern sie keinen Härtefall nachweisen können. Und ein solcher liege hier nicht vor. Der Notar legte Widerspruch ein, doch auch das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück.
Das OVG entschied allerdings, dass eine Verwaltungspraxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn ein Gewerbetreibender pauschal zwei Ausnahmegenehmigungen erhalten könne, während ein Selbständiger einen Härtefall nachweisen müsse. Zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Selbständigen bestehe kein derart gewichtiger Unterschied, dass eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.
Dennoch sei im Ergebnis die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt, da schon die allgemeine gesetzliche Grundlage in der Straßenverkehrsordnung einen besonderen Ausnahmefall voraussetzt. Weder im Betrieb des Notars noch in der Person seiner Angestellten, für die er die Ausnahmegenehmigungen begehrte, lag eine Ausnahmesituation vor. Das Notariat ist von Büroarbeit geprägt und seine Mitarbeiter gelangen überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle. Soweit zwei Mitarbeiterinnen auf das Auto für ihren Arbeitsweg angewiesen sind, weil die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit deutlich höheren Fahrzeiten verbunden sind, entspricht dies der Situation aller in den Bewohnerparkbereichen des Waldstraßenviertels arbeitenden Personen, die dort nicht wohnen, aber arbeiten und ohne die Benutzung des Autos deutlich längere Zeit mit Pendeln verbringen müssten.
Hinweis: Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war nach Ansicht des OVG abzulehnen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. Daher kann der Notar auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zu großzügige Regelung der Stadt für Gewerbetreibende geltend machen.
Quelle: OVG Bautzen, Urt. v. 11.08.2025 - 6 A 138/23(aus: Ausgabe 04/2026)
- Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: Wann der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers spricht
Es kann viele Gründe geben, warum ein Fahrzeug unfreiwillig und folgenreich auf ein anderes getroffen ist. Diese Gründe herauszufinden, ist für die Gerichte oftmals nur durch Hinzunahme fachlicher Expertise möglich. Der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete, war hingegen klarer, als es die Klägerseite wahrhaben wollte. Denn hier sprach die Erfahrung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins.
Der Kläger wechselte innerorts von der rechten auf die linke Spur. Anschließend fuhr der Beklagte auf das klägerische Fahrzeug auf. Der glücklose Spurwechsler verlangte daraufhin Schadensersatz - seine Begründung war, dass er rechtzeitig geblinkt hätte, um seinen Spurwechsel anzuzeigen, und die gebotene Rückschau eingehalten habe. Dennoch sei der Beklagte aufgefahren. Zudem gab der Mann zu bedenken, dass es zu berücksichtigen sei, dass sein Tote-Winkel-Assistent angeschlagen hätte, wenn der Auffahrunfall durch seinen Spurwechsel verursacht worden wäre.
Das OLG wies - wie bereits die Vorinstanz - die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der direkte räumliche und zeitliche Zusammenhang des Spurwechsels mit der Kollision feststehe, oder "auf gut Deutsch": Das eine führte zum anderen. Der Kläger selbst hatte persönlich ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei geblinkt und Rückschau gehalten habe, bevor es dann zur seitlichen Kollision mit dem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auch der Hinweis des Klägers auf das Vorhandensein des Tote-Winkel-Assistenten lässt keinen anderen Rückschluss zu, da der Assistent den Unfall eben nicht verhindert hatte.
Hinweis: Steht ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem anderen, spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren hätte können.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2025 - 7 U 49/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Doppeltes Pech für Biker: Erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm müssen Schlaglöcher gesichert werden
Wann ein Schlagloch ein schlagendes Argument für den Schadensersatzanspruch nach einem Sturz mit dem Motorrad ist, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) darlegen. Für Motorradfahrer ist das in der Folge ergangene Urteil deshalb besonders interessant, als dass sie künftig noch besser auf kleinere Unebenheiten zu achten haben als auf größere ab einer Tiefe von 15 cm.
Ein Motorradfahrer machte geltend, er sei innerorts beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 cm in der Länge und in der Spitze 10 cm Breite aufgewiesen. Die verklagte Stadt verwies hingegen darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe und sie somit fein heraus sei.
Das LG sah das ähnlich und hat die Klage des Motorradfahrers gegen die Stadt auf Schadensersatz abgewiesen. Es führte aus, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einrichten müssen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun - eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.
Hinweis: Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm. Motorradfahrer müssen sich den Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 10.02.2026 - 3 O 181/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Eisglatte Fahrbahn: Möglicher Fahrfehler widerspricht Beweis des ersten Anscheins
Da hat man schon kein Glück, und dann kommt auch noch Pech hinzu! So kann man die Umstände beschreiben, die einen Kläger bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) geführt haben. Denn dieses musste über seine Ansprüche dem Land gegenüber befinden, das seiner Meinung nach für die schicksalshafte Glätte auf einer Straße verantwortlich gewesen sei. Doch auch hier bewies der verunglückte Autofahrer kein glückliches Händchen.
Der Kläger verlangte vom beklagten Land nach einem Verkehrsunfall im November 2015 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 EUR. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu -2 °C auf einer Landesstraße, neben der sich gut sichtbar ein vom beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.
Wie bereits das mit der Klage erstinstanzlich befasste Landgericht Kassel wies auch das OLG die Klage ab. Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten war nicht feststellbar. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei dabei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Dabei greife auch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins nicht, dass die von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere - naheliegende - Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.
Hinweis: Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungsverletzung ist, dass eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer gegeben waren. In diesem Fall war auch entscheidend, dass eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen sein konnte, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar war.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.01.2026 - 14 U 88/24(aus: Ausgabe 04/2026)
- Rechtsgrund gegeben: Zulässiges Abschleppen nach Ablauf des Parkscheins auf Privatparkplatz
Ist es unverhältnismäßig, nach Überschreiten der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug gleich abschleppen und es erst wieder gegen Begleichung der diesbezüglichen Kosten herausgeben zu lassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Beantwortung dieser Fragen betraut und klärte auf, wer wann unter welchen Bedingungen einen Parkplatz nutzen darf und wann genau dieser Anspruch verwirkt ist.
Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte dort ihren Pkw ab und löste für 4 EUR einen Parkschein. Sie überschritt dann jedoch die Parkzeit. Die Parkplatzbetreiberin ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten von fast 600 EUR beglich. Den Betrag verlangte sie nun von der Inhaberin des Parkplatzes zurück.
Der BGH verneinte jedoch den Rückerstattungsanspruch, da die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Parkplatzbetreiberin steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu. Zwar komme durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Die Zustimmung zur Besitzverschaffung steht dabei jedoch unter der Bedingung der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt eben genau jene Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann unbefugt und stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar.
Hinweis: Bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes wird der Besitz am Parkplatz zeitlich begrenzt überlassen. Mit Ablauf der Parkzeit entfällt die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann nicht nur vertragswidrig, sondern unbefugt.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2025 - VI ZR 44/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Fehlende Risikoaufklärung: Rücktritt von Permanent-Make-up-Behandlung zulässig
Es gibt viele gute Gründe, die einen Unternehmer zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichten, ohne sich dabei auf eine Gutscheinregelung zurückziehen zu können. Über einen dieser Gründe musste das Amtsgericht München (AG) entscheiden: Wann dürfen Kundinnen eine kosmetische Behandlung abbrechen, ohne dafür zu zahlen?
Die Kundin hatte im Frühjahr 2024 über ein Onlineportal zwei Termine für ein permanentes Make-up der Lippen gebucht und im Voraus 120 EUR bezahlt. Erst beim ersten Termin wies die Kosmetikerin darauf hin, dass das Ergebnis nicht wirklich permanent sei und nur ein bis zwei Wochen halten würde, vor allem aber würden gesundheitliche Risiken bestehen. Die Kundin erklärte, dass bei ihr solche Risiken relevant seien, und die Kosmetikerin riet von der Behandlung ab. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags lehnte diese aber zunächst ab und bot stattdessen einen Gutschein an, den die Kundin ablehnte. Auch nach einer Fristsetzung zahlte die Kosmetikerin nicht und legte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein.
Das AG war auf der Seite der Kundin und stellte fest, dass die Kosmetikerin die Pflicht hatte, vor Vertragsschluss über mögliche gesundheitliche Risiken zu informieren. Da die Aufklärung erst beim Termin erfolgte, konnte die Kundin vom Vertrag zurücktreten. Eine kostenpflichtige Stornierung lag somit nicht vor. Das Gericht verurteilte die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120 EUR zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Inkassokosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hinweis: Dienstleister müssen vor der Behandlung über Risiken aufklären. Erfolgt diese Aufklärung erst später, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits bezahlte Behandlung darf dann ohne Abzüge zurückerstattet werden.
Quelle: AG München, Urt. v. 03.10.2025 - 191 C 11493/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Karlsruhe, übernehmen Sie! Bundesgerichtshof sieht kein Recht auf Schutz für fiktive Figur "Miss Moneypenny"
Generationen von Bond-Fans wissen, wer sie ist: Miss Moneypenny. Doch wie sieht es aus, wenn es über ihre Funktion als oberste Vorzimmerinstanz der Geheimdienstzentrale hinausgeht, die immer zum Flirt mit 007 aufgelegt ist? Genau das musste der Bundesgerichtshof (BGH) prüfen. Denn um einen eigenen Werktitelschutz zu erhalten, muss eine fiktive Figur schon etwas mehr aufweisen, um rechtlich wie ein eigenständiges Werk behandelt werden zu können.
Eine Rechteinhaberin der James-Bond-Filme wollte verhindern, dass eine Firma in Deutschland die Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" für ihre Sekretariats- und Assistentinnendienstleistungen nutzt. Die Rechteinhaberin argumentierte, die Figur sei ein eigenständiges Werk und ihr Name dadurch auch entsprechend schutzfähig.
Vorherige Gerichte wiesen die Klage ab - und auch der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte fest, dass fiktive Figuren grundsätzlich zwar kreative Arbeitsergebnisse darstellen, aber nur dann als eigenes Werk für den Werktitelschutz infrage kommen, wenn sie genug Selbständigkeit und Bekanntheit gegenüber dem ursprünglichen Filmwerk besitzen. Die Figur muss so gestaltet sein, dass sie vom Publikum als eigenständig und nicht nur als Teil des Films wahrgenommen wird. Dazu zählen besondere optische Merkmale, ausgeprägte Charaktereigenschaften oder wiedererkennbare Verhaltensweisen. Bei Miss Moneypenny sah der BGH keine ausreichende Individualität. Die Figur habe keine besonders hervorgehobenen Eigenschaften oder unverwechselbare Persönlichkeit, die sie deutlich vom James-Bond-Universum abgrenzt. Daher sei der Name nicht schutzfähig. Ob die Figur in anderen Medien zusätzliche Eigenschaften habe, sei unerheblich, weil nur die Darstellung im Film für die Werktitelschutzprüfung zähle.
Hinweis: Namen von fiktiven Figuren sind nur dann geschützt, wenn die Figur eine eigenständige Bekanntheit und ausgeprägte Individualität besitzt. Ist dies nicht der Fall, können andere den Namen verwenden, ohne das Werktitelrecht zu verletzen. Eine Verbindung zum Grundwerk reicht nicht aus, um den Schutz zu begründen.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2025 - I ZR 219/24(aus: Ausgabe 04/2026)
- Medizinischer Notfall: Sicherheit und Gesundheit der Flugpassagiere haben Vorrang vor Termindruck
Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) prüfte, ob eine Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung Ausgleich zahlen muss, wenn ein Kind an Bord erkrankt. Die zentrale Frage war dabei, ob der Vorfall als außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gilt, sobald ein Passagier vorübergehend von Bord genommen, medizinisch versorgt werden muss und erst nach einer erheblichen Verspätung der Ersatzflug startet.
Ein Weiterflug von Johannesburg nach Port Elizabeth verzögerte sich, weil sich ein Kind an Bord plötzlich mehrfach erbrach. Der bodenseitige medizinische Dienst riet, das Kind zunächst aus dem Flugzeug zu nehmen und medizinisch zu versorgen. Die Eltern mussten warten, bis das Kind untersucht war, bevor der Abflug erfolgen konnte. Eine Passagierin verpasste durch die entstandene Verzögerung ihren Anschlussflug und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese Zahlung von 600 EUR, weil die Erkrankung des Kindes nicht vorhersehbar war und sie keine Möglichkeit hatte, den Vorfall zu verhindern. Die Klägerin argumentierte hingegen, die Fluggesellschaft hätte die Flugtauglichkeit der Passagiere besser prüfen müssen.
Das hielt das AG für nicht zumutbar. Vor dem Abflug gab es keine Hinweise, dass das Kind krank sein könnte oder sich erbrechen würde. Das Gericht stellte fest, dass die Fluggesellschaft korrekt gehandelt hatte, indem sie das Kind aus Sicherheitsgründen von Bord nahm und medizinisch versorgte. Verzögerungen entstanden durch das Ausladen von Gepäck und die erneute Startgenehmigung - beides für die Fluggesellschaft unvermeidbar. Einen Ersatzflug bereitzustellen, wie von der Klägerin vorgeschlagen, hätte die Verspätung nicht sinnvoll verkürzt, da dafür deutlich mehr Zeit nötig gewesen wäre.
Hinweis: Wenn ein plötzlicher medizinischer Notfall an Bord auftritt, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten. Die Fluggesellschaft ist in solchen Fällen von der Zahlung einer Ausgleichszahlung befreit. Sicherheit und Gesundheit der Passagiere haben Vorrang vor Termindruck.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2025 - 39 C 101/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Paket im Verteilzentrum verschwunden - Wer haftet?
Einen durchaus interessanten Fall hatte hier das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu entscheiden. Denn obwohl es sich hier um Gewerbetreibende handelte, ist in Zeiten des Onlinewarenverkehrs das Urteil auch für diejenigen interessant, die leidenschaftlich den Onlinestatus ihrer bestellten Waren überwachen. Wie sieht es also mit der Haftung eines Versanddienstleisters aus, wenn ein Paket im Verteilzentrum verloren geht?
Eine Modehändlerin aus Saarbrücken hatte Ware im Wert von 8.044 EUR bestellt und diese im Januar 2023 erhalten. Da sie jedoch Mängel an der Ware feststellte, schickte sie die Artikel mit einem großen Versanddienstleister zurück. Der ursprüngliche Verkäufer verweigerte jedoch die Annahme. Daraufhin transportierte der Versanddienstleister die Ware wieder zurück zur Händlerin, die die Annahme ebenfalls verweigerte. Am selben Tag brachte der Dienstleister die Pakete in sein Verteilzentrum. Dort verschwanden die augenscheinlich so schrecklich unerwünschten Artikel schließlich. Und das blieben sie, obwohl Nachforschungen eingeleitet wurden. Einige Monate später meldete die Händlerin den Schaden und forderte Ersatz in voller Höhe. Der Versanddienstleister lehnte die Zahlung jedoch ab.
Das OLG entschied jedoch, dass der Versanddienstleister grundsätzlich für den Verlust hafte, weil die Ware nachweislich dauerhaft verschwunden war. Ein besonderes Verschulden - also etwa grobe Fahrlässigkeit - lag nach den Umständen nicht vor. Die interne Mitteilung des Dienstleisters, der Fall sei ein "Fehler des Unternehmens", begründete keine weitergehende Haftung. Außerdem konnte keine Weisung der Händlerin zum Entsorgen der Ware angenommen werden. Letztlich wurde der Anspruch auf Ersatz auf 122,53 EUR begrenzt, da nach § 431 Abs. 1 Handelsgesetzbuch die Haftung für Transportgüter gesetzlich gedeckelt ist.
Hinweis: Wer ein Paket verliert, haftet in der Regel nur begrenzt, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz vor. Interne Fehleranzeigen ändern daran nichts. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2025 - 3 U 7/25(aus: Ausgabe 04/2026)
- Verspäteter Kita-Platz: Eltern steht nur begrenzter Lohnersatz zu
Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.
Eine Mutter hatte ihr Kind zunächst ab Januar 2025 in zwei Kitas und später ab März 2025 in einer dritten Kita angemeldet. Die Stadt konnte jedoch den zustehenden Platz nicht rechtzeitig anbieten, so dass die Mutter vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren startete. Mitte März 2025 erhielt ihr Kind dann endlich einen Betreuungsplatz. Um die Eingewöhnung des Kindes zu begleiten, verlängerte die Mutter ihre Elternzeit bis Ende April 2025 und verlangte von der Stadt Ersatz für den Lohnausfall während der Eingewöhnung sowie weitere Aufwendungen.
Das LG gab der Klägerin jedoch nur teilweise Recht. Das Gericht entschied, dass die Stadt für den Zeitraum vom Beginn des Anspruchs im März bis zur Bereitstellung des Platzes Mitte März hafte. Für die Zeit davor und während der Eingewöhnung müsse die Mutter hingegen selbst aufkommen. Das Gericht erklärte, dass der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz mit der Bereitstellung des Platzes erfüllt sei. Eine zusätzliche Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen, so dass die Eltern hierfür keinen Lohnersatz oder den Ersatz weiterer Kosten verlangen können. Außerdem hatte die spätere Anmeldung in der dritten Kita gezeigt, dass die Mutter nicht auf einen Platz ab Januar festgelegt war, so dass die Stadt für diesen Zeitraum nicht haftete.
Hinweis: Eltern können nur den Lohnersatz für die Zeit verlangen, in der ein Kita-Platz verspätet bereitgestellt wird. Kosten oder Lohnausfall für die Eingewöhnung müssen sie selbst tragen. Die rechtzeitige Anmeldung allein reicht nicht automatisch für zusätzlichen Ersatz.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.12.2025 - 3 O 148/25(aus: Ausgabe 04/2026)