- Finanzpotenz schlägt Pflicht? Auch Besserverdienende müssen zur Unterhaltsberechnung ihre Einkommensverhältnisse darlegen
Insbesondere Besserverdienende lassen sich nach Trennung nicht gern in die Karten schauen, um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Ob es bei der Mitwirkungspflicht zur Unterhaltsberechnung ein Schlupfloch gibt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) untersuchen.
Ein Vater, der Unterhalt für seine minderjähige Tochter zu zahlen hatte, erklärte, er sei unbegrenzt leistungsfähig. Aus diesem Grund gebe es in seinen Augen auch keinen Anlass, über seine Einkommenssituation dezidiert Auskunft zu erteilen. Doch die Tochter, die durch die Mutter vertreten wurde, beharrte durchaus darauf.
Der BGH gab dem Antrag der Tochter statt, dass der Vater Auskunft zu erteilen habe. Durch seine Erklärung, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, verbaue sich der Vater zwar die Möglichkeit, mutmaßlich überhöhten Unterhalt zahlen zu müssen. Damit sei aber nicht geklärt, wie hoch der Bedarf des Kindes tatsächlich sei. Den könne das Kind nicht beliebig bestimmen und ansetzen. Vielmehr sei zu sehen, dass der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten sich nach dessen Lebensstellung richte. Da ein Kind vor Abschluss einer Ausbildung jedoch noch keine eigene Lebensstellung habe, sondern sich diese von der seiner Eltern ableite, richte sich diese im Wesentlichen nach dem elterlichen Einkommen.
Hinweis: Keine Auskunftspflicht besteht letztlich erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, sondern auch, den Unterhalt in der geforderten Höhe ohne Kürzung zu zahlen. Einen solchen "Persilschein" wird jedoch kein Pflichtiger ohne weiteres ausstellen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 16.09.2020 - XII ZB 499/19(aus: Ausgabe 01/2021)
- Gewaltschutzgesetz: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt zunächst eine eidesstattliche Versicherung
Wird jemand von einem anderen bedrängt oder belästigt, kann dem Verhalten über das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ein Riegel vorgeschoben werden. Da dieses Mittel naturgemäß dringlich sein kann, wird der Erlass in Form einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ob und wie genau die erforderlichen Nachweise zu führen sind, zeigt das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit seinem folgenden Urteil auf, das eine Entscheidung der Vorinstanz auf dem Prüfstand hatte.
Ein Mann äußerte Morddrohungen gegenüber einer Frau, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Die Frau beantragte sofort Schutz nach dem GewSchG dahingehend, dass der Mann nicht in ihre Nähe kommen und sie überhaupt nicht kontaktieren dürfe. Zum Beweis der Bedrohungssituation gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie im Einzelnen erklärte, was sich zugetragen habe. Das damit betraute Amtsgericht (AG) entsprach ihrem Antrag, erließ also im Wege der einstweiligen Anordnung die entsprechenden Unterlassungsgebote.
Ihre Behauptungen zum Verhalten des Mannes hatte die Frau zwar nicht ausdrücklich nachgewiesen, sondern über die eidesstattliche Versicherung lediglich glaubhaft gemacht. Doch das genügte - denn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei es vorerst nicht erforderlich, das Gericht in Gänze zu überzeugen. Es genüge, wenn bei Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass stimme, was über die eidesstattliche Versicherung an Tatsachen vorgetragen werde. Deshalb beanstandete es das OLG als Nachfolgeinstanz auch nicht, dass die eidesstattliche Versicherung dem AG für den Erlass des Kontaktverbots ausreichend erschien.
Hinweis: Die Frau hatte den Vorfall zudem auf Handy festgehalten. Das Gericht sah und hörte sich die entsprechende Aufzeichnung jedoch nicht an, weil es das nicht für nötig erachtete. Denn die Besonderheit war hier, dass sich der Vorfall sich in der allgemeinen Öffentlichkeit zugetragen hatte und die Frau dem Mann auch erklärt habe, sie werde das alles aufnehmen. Dennoch sei gewarnt vor diesem zunehmend festzustellenden Verhalten: Ein solches ist im Regelfall strafbar.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2020 - 15 UF 126/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Mindestunterhalt für Kinder: Wer unterhalb zumutbarer Stunden und Mindestlohn arbeitet, muss sich eine andere Stelle suchen
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, der in den meisten Fällen von einem Elternteil in Form der tatsächlichen Betreuung, vom anderen in Form von Barunterhalt zu leisten ist. Was gilt, wenn der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, wenig verdient, hat das Amtsgericht Bergheim (AG) im folgenden Fall klargestellt.
Der barunterhaltspflichtige Vater des bei der Mutter lebenden Kindes arbeitete als ungelernte Küchenhilfe und wurde als "Springer" eingesetzt. Er kam bei einem Bruttostundenlohn von 10 EUR auf durchschnittlich 130 Stunden pro Monat. Das jedoch reiche seiner Ansicht nicht aus, um Unterhalt zahlen zu können. Mehr verdiene er nicht, da er nicht nur keine Ausbildung habe, sondern auch schlecht Deutsch spreche. Eine Nebentätigkeit könne er nicht aufnehmen, da er als Springer nicht wisse, wann er eingesetzt werde.
Das AG schloss sich der Ansicht des Mannes jedoch nicht an. Statt auf diese tatsächlichen Einkünfte stellte es darauf ab, was der Vater verdienen könnte. Nach dem Arbeitszeitgesetz seien bis zu 48 Stunden Arbeit pro Woche zumutbar. Pro Monat seien demnach 173 Stunden üblich und zudem ein Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben. Dazu komme gegebenenfalls noch die Möglichkeit eines Nebenjobs mit 450 EUR, den der Vater aufzunehmen habe. Mangelnde Deutschkenntnisse ließ das Gericht nicht geltend. Wenn er wegen des Einsatzes als Springer keinen Nebenjob ausüben könne, müsse er sich eine andere Arbeitsstelle suchen und antreten - beispielsweise auf dem Bau.
Hinweis: Ob und inwieweit ein Arbeitsplatzwechsel und die Aufnahme einer Nebentätigkeit möglich sind, müsse dabei nicht das Kind näher ausführen und beweisen. Solange - wie hier - nur der Mindestunterhalt gefordert wird, liegt es vielmehr am Vater, den Nachweis zu führen, nicht ausreichend verdienen zu können, um diesen zahlen zu können.
Quelle: AG Bergheim, Beschl. v. 12.10.2020 - 61 F 80/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Scheidung der Vermieter: Dreijährige Kündigungssperre bei Eigenbedarfskündigung entfällt bei innerfamilärem Eigentumswechsel
Trennen sich Ehegatten, wird in aller Regel neuer Wohnraum benötigt. Haben sie Grundbesitz, der aber vermietet ist, kann verständliches Interesse daran bestehen, dem Mieter zu kündigen, um die Fläche selbst zu nutzen. Dabei können sich besondere Fragen ergeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) war deshalb damit beschäftigt, den Begriff der Familienzugehörigkeit klarzustellen, der vermieterseitig bei Eigenbedarfskündigungen Besonderheiten innehält.
Ein Ehepaar bewohnte seit Juli 2001 ein gemietetes Haus, dessen Vermieter es im September 2015 an seinen Sohn und dessen Frau verkaufte. Die beiden neuen Eigentümer lebten zwar bereits seit 2013 getrennt, wurden dann aber erst im Juli 2016 geschieden. Im Mai 2016 kündigten sie den in dem Haus lebenden Mietern zum Ende Februar 2018 und machten Eigenbedarf geltend. Die geschiedene Frau wolle nun mit den gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus ziehen, vor allem auch, weil es die Kinder dann deutlich näher zu ihrer Schule hätten.
Der Eigenbedarf sei zwar auch aus Mietersicht nicht zu beanstanden, doch beide machten geltend, dass ihnen wegen der Übertragung der Immobilie durch den ehemaligen Vermieter auf den Sohn und dessen (mittlerweile geschiedene) Frau eine dreijährige Kündigungssperre zur Eigenbedarfskündigung zustünde. Dagegen wandten die jetzigen Vermieter ein, dass diese Frist nur im Normalfall gelte. Da es sich hier aber um dieselbe Familie handelte, innerhalb derer die Immobile im Eigentum wechselte, entfalte diese Sperre keine Geltung. Doch dagegen - man ahnt es - warfen die gekündigten Mieter ins Feld, dass dies nach der Scheidung von der Frau nicht mehr der Fall sei.
Falsch, so der BGH. Bei der Familienzugehörigkeit verhält es sich nämlich wie beim Zeugnisverweigerungsrecht in Prozessen. Wenn es einmal besteht, geht es nicht mehr verloren - nicht durch Trennung und auch nicht durch Scheidung. Wegen der damals bestehenden Ehe gehörten sowohl die aktuelle Vermieterin als auch der ehemalige Vermieter zur selben Familie. Deshalb bestand auch kein dreijähriger Kündigungsschutz nach der Veräußerung. Die Mieter mussten gehen, wobei der BGH ihnen eine Räumungsfrist bis Ende 2021 einräumte.
Hinweis: Der Fall zeigt, wie diffizil es auch dann werden kann, wenn bei den sich trennenden Ehegatten selbst eine seltene Einigkeit besteht.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.09.2020 - VIII ZR 35/19(aus: Ausgabe 01/2021)
- Trotz elterlichem Mitspracherecht: Bei gerichtlicher Genehmigung einer Taufe steht das pflegefamiliäre Gemeinschaftsgefühl im Fokus
Leben Kinder in einer Pflegefamilie, übernehmen die Pflegeeltern gewissermaßen die Rechte und Pflichten von Eltern auf Zeit. Dass sich bestimmte Fragen erst nach einiger Zeit stellen und deren Beantwortung vor allem auch langfristige Folgen haben kann, zeigt in Sachen Mitspracherechte der leiblichen Eltern der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Das seit einem Jahr in einer Pflegefamilie lebende Kind mit unbekanntem Vater pflegte zu seiner leiblichen Mutter keinen Kontakt, jedoch zu seiner Großmutter. Eben diese Oma gehörte dem griechisch-orthodoxen Glauben an und bestand nun darauf, das Kind entsprechend taufen lassen. Das stieß nicht nur beim konfessionslosen Pflegevater auf Ablehnung - auch die Kindesmutter sprach sich dagegen aus und machte geltend, eine Glaubenszugehörigkeit solle das Kind später selbst entscheiden dürfen. Doch auf Geheiß der Großmutter beantragte das Jugendamt bei Gericht die Genehmigung, das Kind griechisch-orthodox taufen zu lassen.
Ist die elterliche Sorge über ein Kind einem Vormund oder Pfleger übertragen, muss eine Taufe gerichtlich genehmigt werden. Maßgeblich ist für die Entscheidung das Kindeswohl. Wenn danach die familiäre Situation in der Pflegefamilie wesentlich von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft geprägt ist und das Kind dauerhaft in der Pflegefamilie lebt, kann die Taufe angemessen und richtig sein, um eine Ausgrenzung zu verhindern. Das war hier aber laut OLG aber nicht der Fall. Denn in der Pflegefamilie war ohnehin nur ein Teil religiös - und selbst das auch nur in eher geringem Maße. Das OLG hat deshalb die Genehmigung auch verweigert.
Hinweis: Pflegeeltern haben oft Gewaltiges zu leisten und sind dennoch nur "Eltern auf Zeit". Für die grundlegenden Entscheidungen haben die leiblichen Eltern daher weiterhin ein Mitspracherecht. Dabei allen Interessen mit dem Blick auf das Kindeswohl im Vordergrund gerecht zu werden, ist nicht immer leicht.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.09.2020 - 2 UF 95/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: Wer dem Vordermann auffährt, muss Unvorhersehbarkeit dieses Umstands beweisen können
Im folgenden Fall musste das Amtsgericht Kiel (AG) eine Kettenreaktion auflösen, und zwar nach einem Auffahrunfall. Wer bei drei hintereinanderfahrenden Autos letztendlich was beweisen muss - lesen Sie hier.
Innerorts standen drei Fahrzeuge hintereinander vor einer auf Rot geschalteten Ampel. Nachdem die Ampel auf das ersehnte Grünlicht umgesprungen war, fuhren alle drei an und erreichten eine Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 Stundenkilometern. Als das mittlere Fahrzeug plötzlich abbremste, fuhr ihm dessen Hintermann auf. Dieser behauptete, das vorausfahrende erste Fahrzeug habe grundlos abgebremst und das mittlere Fahrzeug sei auf das erste Fahrzeug aufgefahren, so dass er keine Möglichkeit mehr hatte, selbst seinen Auffahrunfall zu verhindern.
Das AG hat die Klage des Fahrers des dritten Fahrzeugs abgewiesen. Durch die Beweisaufnahme konnte nicht bewiesen werden, dass das mittlere Fahrzeug auf das erste Fahrzeug aufgefahren sei. Schließlich habe dessen Fahrer sogar ausgesagt, noch rechtzeitig hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen zu sein. Auch der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige bestätigte, dass aus technischer Sicht alles dafür spreche, dass der Fahrer des dritten Fahrzeugs auf das mittlere Fahrzeug aufgefahren sei. Das AG hat die Klage daher abgewiesen - mit der Begründung, dass gegen den Auffahrenden der Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden spricht, wenn er nicht nachweisen kann, dass das mittlere Fahrzeug auf das erste Fahrzeug aufgefahren ist.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das bloße Abbremsen des Vordermanns - auch das plötzliche Abbremsen - genüge grundsätzlich nicht, einen Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil jeder Verkehrsteilnehmer hiermit stets rechnen müsse. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zwar dann erschüttert werden, sobald der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall allerdings.
Quelle: AG Kiel, Urt. v. 19.11.2020 - 118 C 76/19(aus: Ausgabe 01/2021)
- Keine Aufsichtspflichtsverletzung: Gesteigerte Sorgfaltspflichten von Autofahrern gegenüber Kindern sind bindend
Bei Kindern ist im Straßenverkehr doppelte Vorsicht geboten. Dass man sich im Schadensfall nämlich nicht einfach auf die Aufsichtspflicht der Eltern berufen kann, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Osnabrück (LG) in einem Fall, in dem ein Achtjähriger nahe eines Zebrastreifens den Wagen einer Frau beschädigte.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Auto innerorts eine Hauptverkehrsstraße. In entgegengesetzter Fahrtrichtung kam ihr der achtjährige Sohn der späteren Beklagten auf dem Fahrrad entgegen. Er war alleine auf dem Gehweg unterwegs. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens fuhr das Kind auf die Straße, um sie zu überqueren. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Klägerin zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden. Diesen verlangte die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt. Sie ist der Ansicht, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine mit dem Fahrrad fahren lassen.
Die Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Das zuerst mit der Sache vertraute Amtsgericht argumentierte, die Klägerin habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des Kindes ausgeschlossen gewesen wäre. Der Unfall habe sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Zebrastreifen ereignet, der Achtjährige sei im Begriff gewesen, die Straße im Bereich des Zebrastreifens zu überqueren. Dass er hierzu schon zweieinhalb bis drei Meter vor dem Zebrastreifen ansetzte, sei hierbei unerheblich. Gerade bei Kindern sei es nicht unüblich, dass sie in einem Bogen (und nicht in einem 90-Grad-Winkel) auf den Zebrastreifen auffahren. Das LG hat diese Ansicht bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatte.
Hinweis: Ein achtjähriges Kind, das sein Fahrrad im Allgemeinen hinreichend sicher beherrscht, über Verkehrsregeln eindringlich von den Eltern unterrichtet wurde und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, darf nach der Rechtsprechung auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen - beispielsweise, um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt im Ernstfall dann nicht vor.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 08.10.2020 - 6 S 150/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Prinzip des Bereicherungsverbots: Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt Erwerb eines gleichwertigen Neufahrzeugs voraus
Es ist natürlich ärgerlich, wenn ein neues Fahrzeug nach nur wenigen Kilometern verunfallt. Wann aber nach einem solchen Debakel auf Neuwagenbasis mit der Versicherung abgerechnet werden darf, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut anhand des folgenden Falls deutlich.
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein neuwertiger Pkw, der zum Unfallzeitpunkt erst drei Wochen alt war und eine Laufleistung von lediglich 571 Kilometern aufwies, erheblich beschädigt. Der Geschädigte verlangte daraufhin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Abrechnung auf Neuwagenbasis und erhielt vor dem BGH schließlich seine endgültige Abfuhr - eigentlich wenig überraschend.
Denn der BGH bestätigte in seinem Urteil seine bisherige Rechtsauffassung: Nur im Ausnahmefall ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich. Denn diese Abrechnungsart setze zum einen voraus, dass das Fahrzeug neuwertig ist (Orientierungsgrenze 1.000 km), und zum anderen, dass die Beschädigung erheblich war. Diese Voraussetzungen lagen im Fall zwar vor, jedoch konnte der Geschädigte nicht den Kauf eines Neufahrzeugs nachweisen. Da kein gleichwertiges Neufahrzeug angeschafft wurde, sind nach Auffassung des BGH die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwert- oder Neuwagenbasis nicht möglich. Der Kläger hatte somit nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und der Wertminderung.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fiktive Abrechnung auf Neuwertbasis unzulässig. Wäre eine fiktive Abrechnung für einen Neuwertersatz zugelassen, würde der Geschädigte gegen das Bereicherungsverbot verstoßen.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2020 - VI ZR 271/19(aus: Ausgabe 01/2021)
- Sonst nur Pauschalbetrag: Geschädigter muss Details zum erlittenen Haushaltsführungsschaden nachweisen können
Der erlittene Schaden nach einem Unfall kann auch auf die eigene Haushaltsführung Einfluss nehmen. Dass dabei aber auch exakt dargelegt werden muss, welche Tätigkeiten genau nicht mehr durch eigene Leistung durchgeführt werden können, wenn man nicht mit einem Pauschalbetrag abgespeist werden möchte, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt und machte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch einen Haushaltsführungsschaden geltend, ohne dabei konkret darzulegen, welcher Schaden ihr hierbei genau entstand. Stattdessen verwies die Frau nur allgemein auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Fähigkeit zur Haushaltsführung. Die gegnerische Versicherung zahlte ihr daher nur einen Pauschalbetrag, mit dem sich die Geschädigte nicht zufrieden gab und klagte.
Das OLG entschied jedoch, dass ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz des behaupteten Haushaltsführungsschadens nicht besteht. Die Geschädigte habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihr durch die erlittenen Verletzungen in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden entstanden sei. Eine pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfülle dabei nicht die Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Schadens.
Hinweis: Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen nachweisen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2020 - 9 U 96/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Vertrauenstatbestand: Wer beim Einstieg auf Fahrbahnseite zunächst erkennbar innehält, kann im Schadensfall haften
Tür auf, Tür ab! - dieses Phänomen kommt im Straßenverkehr öfters vor. Wer in einer solchen Situation die Haftung übernimmt, ist zumeist eine Frage der Details. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) ging es um einen Fahrgast, der auf der Fahrbahnseite eine Taxitür öffnete - und zwar erst nach ersichtlichem Zögern. Ob genau dieser Umstand für die Haftungsfrage entscheidend war, lesen Sie hier.
Eine Autofahrerin stand mit ihrem Wagen als zweites Fahrzeug auf der rechten Spur vor einer roten Ampel. Rechts vor ihr stand ein Taxi an einem Taxistand. Dorthin ging ein Paar, wobei die Frau hinten rechts einstieg, der Mann hinter dem Taxi herum ging, dessen Tür einen Spalt öffnete, beim Umschalten der Ampel auf Grün und Anrollen des Verkehrs innehielt und dann vor der Tür stehen blieb. Es kam dann dennoch zu einer Kollision zwischen dem Pkw und der Taxitür, weil diese während der Vorbeifahrt geöffnet war oder wurde. Der Halter des Taxis verlangte nun Schadensersatz.
Das OLG wies die Klage jedoch - ebenso wie die Vorinstanz - ab. Es lag seiner Ansicht nach ein Verschulden des Fahrgasts vor. Dabei zu berücksichtigen war, dass die Pkw-Fahrerin zuerst anfuhr, während der Fahrgast neben dem Taxi in einem Abstand von 80 cm zwischen den Fahrzeuglängsseiten auf dem rechten Fahrstreifen stand. Die Autofahrerin durfte also zu Recht darauf vertrauen, der Fahrgast werde in der eingenommenen Position verharren und die Tür nicht weiter öffnen. Sie war sich nämlich bei ihrer Anhörung vor dem Senat sicher, dass der Fahrgast, nachdem er um das Heck des Taxis herumgegangen war, die linke Hand am Türgriff hatte, ganz nah mit dem Körper am Auto stand und innehielt. Dabei habe sie sich noch gedacht, dass er doch längst hätte einsteigen können. Genau dieser geäußerte Gedanke war für den Senat entscheidend. Denn unter diesen besonderen Umständen bestand in dem längeren Warten ein Vertrauenstatbestand, der Fahrgast werde nun den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten.
Hinweis: Der erforderliche seitliche Sicherheitsabstand zwischen fließendem und haltenden Verkehr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann den sonst beim Überholen oder der Vorbeifahrt erforderlichen Seitenabstand von einem Meter durchaus unterschreiten. Dabei kommt es - wie so oft - auf die konkrete Verkehrssituation an.
Quelle: OLG München, Urt. v. 07.10.2020 - 10 U 1455/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Handwerksrecht: Arbeit im illegalen Handwerksbetrieb ohne erforderlichen Meister kann Karrierefolgen haben
Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen möchte, muss darauf achten, ob für das betreffende Metier ein Meisterbrief unabdingbar ist. Ist dem so, muss insofern eine saubere Weste gewahrt werden - auch als leitender Angestellter. Wie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) beweist, verbaut man sich bei Verstoß gegen diese Regelung schnell seine weiteren beruflichen Karriereschritte als Unternehmer.
Eine Frau hatte sechs Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons gearbeitet und konnte zudem eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte (Salonmanagerin) nachweisen. Als sie schließlich bei der Behörde eine Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk beantragte, war der Schock groß: Die Behörde versagte ihr nämlich die begehrte Genehmigung - woraufhin die Friseurin klagte.
Die Klage hatte aber auch laut VG keine Aussicht auf Erfolg. Die zu erteilende Ausübungsberechtigung stand der Frau nämlich nicht zu. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt hatte, war der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin bzw. eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen - und trotz Löschung aus selbiger weiterbetrieben worden. Deshalb hatte die Frau auch keinen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung. Denn sie hatte schlicht und ergreifend illegal in dem Frisörsalon gearbeitet.
Hinweis: Ob das Meisterwesen in Deutschland sinnvoll ist oder nicht, mag berechtigter Gegenstand von Diskussionen sein. Fakt ist aber, dass in einer ganzen Reihe von Handwerksberufen nach der derzeitigen Rechtslage ein Meister unabdingbar ist. Darauf sollten die Beteiligten achten.
Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 13.11.2020 - 5 K 534/20.KO(aus: Ausgabe 01/2021)
- Individualsport im Teillockdown I: Schließung bayerischer Fitnessstudios verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Wenngleich auch bei den Gerichten vieles durch die Coronapandemie in langsamere Bahnen gelenkt werden musste, bestimmt genau dieses Thema die Schlagzahl von Eilanträgen und entspechend schnell zu treffenden Entscheidungen, viele mit keinem positiven Ergebnis für die Klagenden - doch im folgenden Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) sah es dieses Mal ganz anders aus.
Der Inhaber eines Fitnessstudios in Bayern ging mit einem Eilantrag gegen die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor, die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagte. Und siehe da: Sein Eilantrag war erfolgreich.
Einrichtungen des Freizeitsports durften nach den seit dem 02.11.2020 geltenden Beschränkungen im Bereich der Freizeitgestaltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios war dies jedoch nicht erlaubt - sie mussten vollständig schließen. Diese Regelung benachteilige laut Ansicht der VGH-Richter die Fitnessstudios, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt war. Die bayerische Regelung verstieß somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinweis: Die Richter waren der durchaus nachvollziehbaren Auffassung, dass auch Fitnessstudios aufhaben dürfen - zumindest solange Individualsport erlaubt bliebe.
Quelle: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.11.2020 - 20 NE 20.2463(aus: Ausgabe 01/2021)
- Individualsport im Teillockdown II: Durch einheitlichen Umgang mit Individualsportarten bleiben Fitnessstudios in NRW zu
Kennt man das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Schließung von Fitnessstudios bei gleichzeitiger Genehmigung von Individualsport gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, fragt man sich: Was ist mit den Fitnessstudios in anderen Bundesländern? Der folgende Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) landete, gibt hierauf eine Anwort.
Eine GmbH, die in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betrieb, ging gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung vom November 2020 vor. Sie machte geltend, die Regelung greife in rechtswidriger Weise in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Insbesondere stelle die Schließung der Fitnessstudios keine notwendige Schutzmaßnahme dar, da ihre bereits etablierten Hygiene- und Rückverfolgungskonzepte eine unkontrollierte Infektionsausbreitung verhinderten.
Die Richter des OVG sahen das in diesem Fall jedoch anders. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zur beabsichtigten Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkäme.
Hinweis: Warum dieses Urteil sich von den bayerischen Kollegen unterscheidet? Ganz einfach: Das Land Nordrhein-Westfalen nahm in seiner Teillockdownverordnung nur individuelle Sportarten aus, die man im Freien alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen betreiben kann. Gemeinschaftsräume und bereits solche Räume von Sportanlagen, die zum Umkleiden und zum Duschen durch mehrere gleichzeitig dienen, müssen geschlossen bleiben. Somit ist diese Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen, da sie alle betreffenden Einrichtungen gleich behandelt.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657/20.N(aus: Ausgabe 01/2021)
- Keine Diskriminierung Behinderter: Fußballverein darf Bedingungen zur Herausgabe von Freikarten an Begleitpersonen stellen
Der Kampf um Gleichbehandlung ist für Menschen mit Behinderungen oftmals eine Schlacht an allen Fronten. Denn diese Welt ist nunmal von Menschen gemacht, die auf die Lebensumstände von Betroffenen zumeist nur von außen schauen. Dass jedoch nicht gleich jede gefühlte Ungleichbehandlung einer Diskriminierung im rechtlichen Sinne gleichkommt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts München I (LG).
Ein fast zu 100 % erblindeter Mann, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B war, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein Fußballspiel über das Onlineportal einer Stiftung. Bei der Onlinebuchung musste er für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 EUR entrichten, die er zunächst auch beglich, dann jedoch von dem Fußballverein zurückforderte. Schließlich verlangte er wegen einer Diskriminierung zudem Schmerzensgeld. Er meinte, dass der Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein Ticket für den Besuch eines Fußballspiels gratis erhalten könnten, habe er als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16,50 EUR bezahlen müssen. Nun verlangte er knapp 2.000 EUR Schmerzensgeld, der Verein erstattete dem Mann jedoch lediglich die 16,50 EUR für das Ticket.
Das LG wies die Klage ab. Denn der Verein behandelte tatsächlich alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich ohne Unterschied in der Art der Beeinträchtigung. Freikarten für Begleiter gäbe der Verein generell aber nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft sei. Diese Regelung für Freikarten gelte unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B sei. Die bestehenden Einschränkungen - nach Buchungsart und Kontingent - seien nicht diskriminierend.
Hinweis: In diesem Fall hat der Fußballfan Pech gehabt. Eine Diskriminierung schied aus. Trotzdem sind eine ganze Reihe von Diskriminierungsklagen erfolgreich. Bei Fragen steht die Rechtskraft Ihres Vertrauens sicherlich zur Verfügung.
Quelle: LG München I, Urt. v. 05.11.2020 - 11 O 10306/20(aus: Ausgabe 01/2021)
- Unkonkret definierte Maskenpflicht: Auch in Coronazeiten muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein
Bei aller Angst vor Infektionen und der gebotenen Vorsicht: Es sollte in den entscheidenden Stellen allgemeinhin bekannt sein, dass sowohl ein Bestimmtheitsgebot als auch ein Verhältnismäßigkeitsgebot bei der Verabschiedung von Maßnahmen zu beachten sind. Eine Missachtung dieser Bedingungen war Anlass für das Verwaltungsgericht Hannover (VG), einem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen.
Der Mann klagte gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 26.10.2020 ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) für das Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen. Und das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.
Es bestanden für die VG-Richter erhebliche Zweifel an der konkreten Ausgestaltung dieser Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass für die Adressaten ohne weiteres erkennbar wird, was genau von ihnen gefordert wird, damit sie ihr Verhalten entsprechend danach ausrichten könnten. Hier waren die Örtlichkeiten mit Maskenpflicht nicht konkret benannt worden. Was gilt als "Einkaufsstraße", was als "Ladengebiet" oder "Einkaufszentrum"? Aber Achtung für all jene, die nun geneigt sind, sich von ihrer Maskenpflicht entbunden zu fühlen: Die gerichtliche Entscheidung war nur für Antragsteller gültig!
Hinweis: Behördliche Maßnahmen müssen stets konkret genug sein. Schließlich müssen die Bürgerinnen und Bürger wissen, was von ihnen verlangt wird. Zudem sind die Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Sollten Sie ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen eine Coronaschutzmaßnahme erhalten haben, sollten Sie diesen Bescheid von Ihrem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 10.11.2020 - 15 B 5704/20(aus: Ausgabe 01/2021)