- 3.000 EUR Entschädigung: Folgen der Fremdunterbringung dürfen nicht gravierender sein als der Verbleib bei einem Elternteil
Nimmt man einen Scheidungsantrag zurück, womit man das Verfahren beendet (weil der andere Ehegatte selbst keinen Antrag gestellt hatte), und stellt kurz darauf erneut einen Scheidungsantrag, entstehen sowohl bei Gericht als auch beim Rechtsanwalt doppelte Kosten. Wer dabei auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) angewiesen ist, muss gute Gründe haben. Und diese hatte die Frau im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) nicht, als sie den Scheidungsantrag im März zurücknahm und im Mai neu beantragte.
Für das erste Verfahren hatte die Frau noch VKH bewilligt bekommen, so dass sie sich für das zweite Verfahren selbiges erhoffte. Dabei machte sie weder eine zwischenzeitliche Versöhnung geltend noch andere gute Gründe für den doppelten Aufwand. Sie hatte ihren Anwalt schriftlich zur Rücknahme des Antrags angewiesen und erst im zweiten Verfahren offengelegt, was ihr Motiv gewesen war: Das Verfahren habe ihr zu lang gedauert, weil ihr Mann trotz Zwangsgeld keine Angaben zum Versorgungsausgleich machte. Dass der Start eines neuen Verfahrens dagegen keine Abhilfe schuf, sei ihr nicht klar gewesen.
Das Amtsgericht wollte ihr daraufhin gar keine VKH bewilligen, weil sie mutwillig Kosten verursacht hatte. Das OLG modifizierte dies zugunsten der Scheidungswilligen und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen: Lediglich auf die erneute Erstattung der Gebühren, die im ersten Verfahren bereits angefallen waren, muss die Frau verzichten. Denn selbst bei Mutwilligkeit darf die VKH nicht vollständig verweigert werden. Sie müsse dann - lediglich mit Ausnahme der bereits entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsgebühren sowie der bereits entstandenen allgemeinen Verfahrensgebühr des Gerichts - der bedürftigen Antragstellerin bewilligt werden.
Hinweis: Es kann taktische Gründe geben, ein bereits laufendes Scheidungsverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und ein neues Verfahren einzuleiten - solange der Gegner keinen eigenen Scheidungsantrag stellt. Eine solche Rücknahme (gepaart mit neuem Antrag) hat in der Regel mit dem güterrechtlichen Endstichtag zu tun, weil der andere zum Beispiel zwischenzeitlich einen Lottogewinn gemacht hat. Falls sich abzeichnet, dass die Ehe demnächst durch Tod endet, kann auch das ein wirtschaftliches Argument sein (Witwenversorgung, Erbrecht). Aber auch eine Rücknahme, durch die sich die örtliche Zuständigkeit ändert, kann erwünscht sein.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.07.2023 - 6 WF 86/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Haftung für Mindestlohn? Außenstehenden Dritten haften GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich
Wer "arm im Sinne des Gesetzes" ist, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt bekommen. Dazu gehört auch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und das bis vier Jahre nach Verfahrensabschluss. Wem VKH (auch Prozesskostenhilfe) bewilligt wurde, muss in dieser Zeit unaufgefordert mitteilen, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat. Ein Unterlassen kann zur Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung führen - wo wir beim Kernpunkt des folgenden Falls sind, den das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zu entscheiden hatte.
Einer Mutter, deren einziges Einkommen Elterngeld war und die in einen Umgangsstreit vor Gericht verwickelt war, wurde VKH zugestanden. Nach dem Verfahren war sie dann auch wieder berufstätig geworden und bezog dadurch deutlich höhere Einkünfte als das Elterngeld - allerdings immer noch so wenig, dass sie weiterhin "arm" war. Dennoch entzog das Amtsgericht ihr die bewilligte VKH und forderte über 3.000 EUR - und zwar als Sanktion dafür, dass sie die Einkommenserhöhung nicht unaufgefordert mitgeteilt hatte.
Das Gericht kann die Bewilligung der VKH aufheben, wenn der Beteiligte dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Bezieht er ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen. Es stand daher die Frage im Raum, ob durch die Einkommenserhöhung von "100 EUR monatlich mehr" die Bedürftigkeitsvoraussetzungen entfallen. Das OLG erläuterte, dass diese Rechtsfrage durchaus uneinheitlich beantwortet wird, und stellte sich daraufhin auf die Seite der Frau. In den Augen des OLG könnten vom Gesetzgeber nur verschwiegene Einkommenserhöhungen, mit denen man aus der Armutsgrenze herauskommt, gemeint gewesen sein. Und über diese Schwelle ist die Frau hier leider noch nicht gegangen.
Hinweis: Die Mitteilungspflichten gehen aus dem Kleingedruckten im Formular hervor, das der VKH-Antragsteller ausfüllen und unterschreiben muss. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass diese Hinweise selten gelesen werden. In den meisten Bewilligungsbeschlüssen zur VKH wird der Hinweis auf diese Pflicht auch nicht wiederholt.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 14.08.2023 - 18 WF 203/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Kein Elterngrundrecht für Pflegeeltern: Berechtigter Wechsel der Pflegestelle zum Zweck der besseren Förderung des Kindes
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um einen Sechsjährigen, der Opfer des Trennungsstreits seiner Eltern wurde. Der Vater bezichtigte die Mutter der Kindesmisshandlung, das Jugendamt brachte den Jungen ins Heim, von wo aus er vier Monate später zurück zur Mutter kam und später durch Entscheidung des Familiengerichts zum Vater wechselte. Hatte das Jugendamt ein Kind zu Unrecht aus dem Haushalt seiner Eltern in Obhut genommen, und kann dem Kind Schmerzensgeld zugesprochen werden? Lesen Sie selbst.
Das OLG stellte zunächst fest, dass das Jugendamt erst einmal korrekt auf die Informationen durch den Vater reagiert habe, die dieser durch ein ärztliches Attest belegen konnte. Die anfängliche Inobhutnahme habe keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt, sondern diente der Klärung und Beruhigung der Situation. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das Jugendamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt oder durch eine fehlerhafte Antragstellung die gerichtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe. Obwohl es bis hierhin nichts zu beanstanden gab, kommt hier das große und entscheidende "Aber!": Das Jugendamt hätte den Jungen nicht so lange im Heim belassen dürfen.
Kindern, die in einen hochkonflikthaften Streit zwischen den Elternteilen hineingezogen werden, sei nicht damit gedient, dass sie außerhalb der Familie untergebracht würden. Die ursprüngliche Herausnahme aus der Familie wäre lediglich als kurzfristige Maßnahme veranlasst gewesen, in deren Verlauf eine Beruhigung eintreten sollte. Eine monatelange Trennung von beiden Eltern habe das Kind dagegen nicht als Entlastung von dem elterlichen Konflikt erleben können, sondern als ungerechtfertigte Folge dessen, dass er sich beim Vater über die Schläge seiner Mutter beschwert habe. Der Gefahr befürchteter Misshandlungen durch die Mutter hätte alternativ dadurch begegnet werden können, dass das Kind bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht bei seinem Vater lebt und dort mit sozialpädagogischer Familienhilfe begleitet wird. Dem Kind wurde daher wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung von 3.000 EUR zugesprochen. Zudem muss der Jugendamtsträger für künftige Schäden einstehen.
Hinweis: Die Fremdunterbringung eines Kindes aus Anlass eines tiefgreifenden Elternkonflikts ist nur dann gerechtfertigt, wenn der permanente Elternkonflikt das Kindeswohl in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet, während das Kind bei einem der beiden Elternteile wohnt. Zu berücksichtigen ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Folgen der Fremdunterbringung dürfen für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs bei einem Elternteil.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.07.2023 - 1 U 6/21(aus: Ausgabe 10/2023)
- Rücknahme des Scheidungsantrags: Bei Mutwilligkeit kann Verfahrenskostenhilfe nur noch einschränkend bewilligt werden
Das Bundesjustizministerium hat im August 2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Reformbedarf besteht, weil die bisherige "Düsseldorfer Tabelle" als Normalfall vor Augen hat, dass nach einer Trennung ein Elternteil den Lebensmittelpunkt für die Kinder bietet (bisher klassisch: die Mutter) und der andere nur ein Umgangsrecht ausübt (bisher klassich: der Vater). In den letzten Jahren mehrten sich aber die Fälle, in denen auch nach der Trennung beide Elternteile die Alltagsbetreuung ausüben - sogar bis hin zu einer hälftigen Teilung. Da die Lösungen der Rechtsprechung in diesem sogenannten "asymmetrischen Wechselmodell" uneinheitlich und oft ungerecht sind, will die Politik mit der Reform eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Das nun vorliegende Eckpunktepapier soll ein Anfang der Debatte sein.
Mit einem pauschalierenden objektiven Ansatz (Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim jeweiligen Elternteil pro Jahr) soll der jeweilige Betreuungsbeitrag berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Berechnungsmethode umfasst mehrere Schritte:
- Zunächst wird der Bedarf des Kindes ermittelt. Dabei kommt es auf die Einkommensverhältnisse beider Eltern an: Je mehr die Eltern eines Kindes zusammen verdienen, desto höher ist auch der Unterhaltsbedarf des Kindes.
- In einem nächsten Schritt wird ein pauschaler Abschlag vom Unterhaltsbedarf des Kindes vorgenommen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der mitbetreuende Elternteil in der Mitbetreuungszeit einen Teil des Unterhaltsbedarfs abdeckt.
- Dann wird die relative finanzielle Situation der Eltern betrachtet: Es wird berechnet, inwieweit der mitbetreuende Elternteil für den Unterhaltsbedarf des Kindes verantwortlich wäre, wenn man die Unterhaltslasten allein mit Blick auf die relative Einkommenssituation der Eltern verteilen würde.
- Der im vorigen Schritt ermittelte Wert wird nun angepasst und trägt der Tatsache Rechnung, dass der mitbetreuende Elternteil im asymmetrischen Wechselmodell substantielle Betreuungsleistungen erbringt. Dabei kommt erneut ein pauschalierender (verallgemeinernder) Ansatz zum Tragen. Streit über die exakte Höhe der Betreuungsanteile wird so vermieden.
- Abschließend wird das Kindergeld zwischen den Eltern verrechnet. Das Rechenmodell stellt sicher: Je mehr der mitbetreuende Elternteil im Verhältnis zum hauptbetreuenden Elternteil verdient, desto mehr Unterhalt muss er zahlen. Doch Elternteile, die substantielle Mitbetreuung leisten, müssen im Regelfall weniger zahlen als solche, die nur Freizeitumgang pflegen.
Die vorgeschlagene Reform würde einen Anreiz für Väter setzen, sich mehr in der Betreuung von Kindern zu engagieren. Ein solches stärkeres Engagement von Vätern kann auch für Mütter vorteilhaft sein: Sie sparen dadurch eigene Aufwendungen und haben unter Umständen mehr Freiraum für eigene Erwerbstätigkeit. Als unangenehmer Nebeneffekt wird allerdings erwartet, dass mit jeder weiteren Übernachtung beim Vater Streitigkeiten über die finanziellen Auswirkungen für beide Seiten folgen könnten.
Der neue Gesetzesvorschlag soll ab einem 29%igen Mitbetreuungsanteil greifen. Ab dieser Schwelle (und bis zu einer Betreuungsleistung von knapp unter 50 %) soll von einer Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell ausgegangen werden.
Für die anderen Betreuungskonstellationen (Residenz- und Wechselmodell) soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Für das symmetrische Wechselmodell wird allerdings eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.
Quelle: www.bmj.de(aus: Ausgabe 10/2023)
- Vier Jahre lang: Bei verschwiegener Einkommenserhöhung drohen Widerruf von Verfahrenskostenhilfe und Strafsanktionen
Wenn ein Pflegekind aus der bestehenden Bindung zur Pflegefamilie herausgerissen wird, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten die ehemaligen Pflegeeltern haben, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das Ehepaar im folgenden Fall wusste sich nicht mehr weiterzuhelfen, als beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Für mehr als vier Jahre waren Eheleute die Dauerpflegeeltern des Kindes gewesen, nachdem dieses im Alter von sechs Monaten zu ihnen gekommen war. Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Sowohl im Kindergarten, wo dem Kind eine 1:1-Betreuung zur Seite gestellt worden war, als auch mit den Pflegeeltern gab es zunehmend Konflikte. Die Vormundin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der Pflegeeltern und brachten das Kind daher bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern solcher Kinder gut vertraut sind. Die Pflegeeltern wehrten sich hiergegen vor den Familiengerichten - letztlich erfolglos. Denn die Gerichte wogen den Bindungsabbruch gegen die fehlende Qualifikation miteinder ab.
Weil diese Abwägungen nachvollziehbar und begründet waren, konnte auch das BVerfG nicht helfen. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz können sich Pflegeeltern hierbei nämlich nicht stützen. Das BVerfG hat die Beschwerde daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinweis: Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an, nicht auf die Interessen seiner vormaligen Pflegeeltern an ihrer gewachsenen Bindung zum Kind. Dem ließe sich nur durch eine frühzeitige Adoption abhelfen.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Angemessenes Risiko: Verunfallt ein Polizeifahrzeug bei Verfolgung, kann Flüchtender zur Haftung gezogen werden
Wer alltägliche Notwendigkeiten zusammen mit einem kleinen Kind zu bewältigen hat, weiß, dass kleine spielerische Routinen das Ganze etwas auflockern und somit erleichtern. Das Amtsgericht Neunkirchen (AG) musste über einen Fall entscheiden, bei dem ein Vater seiner Tochter erlaubte, nach Beladen des Familienautos den leeren Einkaufswagen zurückschieben zu dürfen. Sie ahnen womöglich, was folgte.
Nachdem der Einkaufswagen geleert war, erlaubte der Vater seiner fünfjährigen Tochter, den Wagen zur Sammelstelle zurückzuschieben. Er selbst ging nicht mit. Es kam, wie es kommen musste: Das kleine Mädchen verlor die Kontrolle über den Wagen, der daraufhin mit einem geparkten Pkw kollidierte. Logischerweise forderte der Geschädigte nun Schadensersatz. Der Vater aber verweigerte die Zahlung, denn schließlich sei seine Tochter mit ihren erst fünf Jahren nicht verantwortlich zu machen. Und seiner Meinung nach läge auch keine Aufsichtspflichtverletzung vor, da er schon mehrfach mit der Tochter den Einkaufswagen weggebracht habe und ihr beigebracht hatte, wie man diesen sicher schiebt.
Die Endung des letzten Satzes mag nahelegen, wie das AG entschied - und zwar dahingehend, dass der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zwar konnte festgestellt werden, dass das Mädchen ein aufmerksames, wissbegieriges Kind sei, das Anweisungen auch verstehe. Das Gericht argumentierte aber, dass es sich bei dem Einkaufswagen um einen nicht alltäglichen Gegenstand handelt, der bewegt wurde. Unabhängig von dem eigenwilligen Bewegungsverhalten der Einkaufswagen, das selbst ausgewachsene Menschen hinlänglich kennen, war zudem zu berücksichtigen, dass der Wagen ca. 1 m hoch war und schon allein aufgrund der Größenverhältnisse nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Kind den Wagen ständig unter Kontrolle habe. Aufgrund der frei beweglichen Räder könne auch ein unverhoffter Richtungswechsel nie auszuschließen sein. Weiterhin war noch zu berücksichtigen, dass sich im Wegebereich Fahrzeuge befanden, so dass die Gefahr einer Beschädigung fremder Sachen nicht ganz fernlag. Unter diesen Umständen hätte der Vater zumindest mitgehen müssen, um gegebenenfalls lenkend einzugreifen.
Hinweis: Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich beispielsweise aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und der Verkehrssituation ergibt. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar und nach der Lebenserfahrung geeignet sind, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern.
Quelle: AG Neunkirchen, Urt. v. 26.05.2023 - 4 C 33/22 (02)(aus: Ausgabe 10/2023)
- Betrunkener E-Scooter-Fahrer: Gesamtschau entscheidet über Ausnahme beim Fahrerlaubnisentzug
Weder Kennzeichen noch Blinker und eben auch keine schützende Hülle außer der bekleideten eigenen Haut: Fahrradfahren ist mit vielen Risiken behaftet. Und genau darum gilt auch besondere Vorsicht für jeden, der sich auf zwei Rädern durchs Leben bewegt. Im folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nicht etwa die Unfallfolgen von zwei ungleich "starken" Beteiligten, sondern die von zwei Radfahrern zu bewerten, die miteinander kollidiert waren.
Ein Mann und eine Frau hatten sich zu einer Radtour verabredet und fuhren auf dem Radweg nebeneinander. Plötzlich bog der rechts fahrende Radler nach links ab und kollidierte dabei mit der links neben ihm fahrenden Radfahrerin. Diese stürzte und verletzte sich schwer. Die Geschädigte forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld - doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Zahlung. Sie berief sich darauf, dass der Mann vor dem Abbiegen durch Zuruf den Richtungswechsel angekündigt habe. Daher sei die Frau selbst schuld.
Das OLG gab jedoch der Geschädigten recht. Will einer von zwei nebeneinander fahrenden Radfahrern abbiegen, muss er sich so verhalten, dass eine Kollision ausgeschlossen ist. Und eben dies war hier nicht geschehen. Abgesehen davon, dass der Mann nicht beweisen konnte, dass er die Abbiegeabsicht bereits verbal geäußert hatte, hätte er in dieser Fahrsituation anders handeln müssen. Da er rechts von der Frau fuhr, musste er deren Weg kreuzen, daher hatte er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, eine Kollision zu verhindern. Er hätte also eindeutig und mit deutlichen Handzeichen seine Abbiegeabsicht erkennbar machen müssen. Ein Mitverschulden der Frau war dabei nicht erkennbar.
Hinweis: Die Verpflichtung, den Fahrtrichtungswechsel anzuzeigen, gilt auch für Radfahrer. Da der Radfahrer, der abbiegen wollte, weder durch ein deutliches Handzeichen noch durch erkennbare Drosselung seiner Geschwindigkeit den Fahrtrichtungswechsel angezeigt hat, ergaben sich für die verunfallte Radfahrerin keine Anhaltspunkte für das beabsichtigte Abbiegemanöver, auf welche sie sich hätte einstellen können. Hiermit musste sie nicht rechnen, so dass der abbiegende Radfahrer allein haftet.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2023 - 10 U 255/21(aus: Ausgabe 10/2023)
- Gesteigerte Sorgfaltspflicht: Radfahrer muss Abbiegeabsicht dem neben ihm Radelnden deutlich ankündigen
Der folgende Fall des Landgerichts Frankenthal (LG) hat es in sich. Denn hier stand die Frage im Raum, ob ein vor einer Fahrzeugkontrolle Flüchtender für Unfallfolgen haften muss, die auf den ersten Blick die polizeilichen Verfolger verursacht haben. Und wie es eben so ist, für die Gesamtbetrachtung stellt das Gericht vor der Beantwortung die Gegenfrage in den Raum, ob die Fahrweise der Polizei als unangemessen zu betrachten war.
Statt den Anweisungen der Polizei zum Zweck einer Fahrzeugkontrolle Folge zu leisten, trat ein Autofahrer auf der Autobahn aufs Gaspedal und flüchtete. Er verließ schließlich die Autobahn und fuhr über Bundes- und Kreisstraßen, während die Polizei ihm folgte. Und eben die entdeckte den Flüchtenden schließlich auf einem Parkplatz, auf den sie auch prompt auffahren wollte. Dabei geriet das Polizeifahrzeug jedoch aufgrund des Bremsmanövers ins Schlingern und prallte gegen eine Leitplanke. Die Polizeibehörde forderte nun Schadensersatz von dem Geflohenen. Dieser verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Hinweis, es habe ein Fahrfehler der Polizei vorgelegen, schließlich habe er selbst schon auf dem Parkplatz gestanden.
Das LG gab hingegen der Behörde Recht. Nach Ansicht des Gerichts haftet der verfolgte Autofahrer nur dann nicht für einen derart entstandenen Schaden, wenn die Fahrweise der Polizei völlig unangemessen gewesen sei. Das aber war hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr seien die lange Verfolgungsfahrt und auch das starke Bremsmanöver, das zum Schlingern des Polizeifahrzeugs führte, auf die von dem Verfolgten geschaffene Situation zurückzuführen. Um den Flüchtenden zu ergreifen, habe der Polizeibeamte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen müssen.
Hinweis: Wer eine Verfolgung durch die Polizei heraufbeschwört, kann sich nicht auf ein Verschulden des anderen berufen. Die Grenze der Zurechnung ist erst dann überschritten, wenn sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzen. Hier waren sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.05.2023 - 1 O 50/22(aus: Ausgabe 10/2023)
- Keine Modernisierungsmaßnahme: Bloßer Austausch von Rauchmeldern führt nicht zur Mieterhöhung
"Augen auf im Straßenverkehr!" ist immer eine gute Devise. Und die gilt in Verbindung mit Geschwindigkeit und Fallhöhe vor allem auch für die relativ ungeschützten Radler, wie der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG) beweist. Denn hier war die Frage, ob eine Gemeinde stets für optimale Straßenverhältnisse zu sorgen und entsprechend in jedem bzw. für jeden Fall haftbar gemacht werden kann.
Eine Radfahrerin befuhr eine Ortsverbindungsstraße, auf der zu Entwässerungszwecken eine Teerschwelle von 30 cm Breite und 10 cm Höhe aufgebracht worden war. Um die Schwelle zu passieren, stoppte sie abrupt und fiel einige Meter weiter zu Boden. Sie zog sich erhebliche Verletzungen zu und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde. Ihrer Meinung nach habe diese nicht ausreichend vor der Schwelle gewarnt oder diese ausreichend kenntlich gemacht. Daher liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.
Das LG wies die Klage ab. Die Schwelle sei aufgrund ihrer (im Vergleich zur Fahrbahn) dunkleren Färbung für die Radfahrerin erkennbar gewesen. Wäre sie mit der gebotenen Sorgfalt und angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen, hätte sie die Schwelle rechtzeitig erkennen müssen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, vor Hindernissen zu warnen, die erkennbar sind. Zudem dürften Fahrradfahrer auch nicht darauf vertrauen, dass immer optimale Straßenverhältnisse vorherrschen - im Gegenteil: Sie müssen vielmehr immer mit Unebenheiten rechnen.
Hinweis: Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass Straßen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Es sind allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Bei Radwegen können gefährliche Vertiefungen und Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen braucht, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.05.2023 - 5 O 16/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Teerschwelle auf dem Weg: Keine Haftung nach Sturz über erkennbare Hindernisse
Das Landgericht Osnabrück (LG) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist oder ob es auch hier Ausnahmen zur Regel geben kann. Wie so oft bei Rechtsfragen, hieß es auch hier: "Kommt ganz drauf an." Und wenn man die sogenannte Gesamtschau berücksichtigt, wird auch klar, warum.
Der Betroffene war mit einem Blutalkoholwert von 1,44 ‰ von der Polizei aufgegriffen worden. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 02.02.2023 von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot von fünf Monaten ausgesprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Das LG hat mit seinem Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Im Rahmen der Urteilsbegründung wurde betont, dass zwar nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, stellt hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme besteht, ist durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Grundsätzlich werden an die Annahme einer solchen Ausnahme aber sehr hohe Anforderungen gestellt. Nach Auffassung der Kammer lag hier ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte hatte beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke - rund 150 m - mit dem E-Scooter zu fahren. Er hat nicht nur sein Verhalten bereut und hierfür um Entschuldigung geben, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und medizinisch nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte - nunmehr - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist und mithin eine Ausnahme vom Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs vorliegt.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hatte im April 2023 entschieden, dass die Wertgrenze von 1,1 ‰ auch beim Fahren mit einem E-Scooter (Höchstgeschwindigkeit rund 25 km/h) zu der unwiderlegbaren Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit führt. Nach der Regelvermutung zu § 69 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch ist bei Trunkenheitsfahrten der Führerschein zu entziehen. Diese Vermutung ist widerlegbar. Ob bei einer - vermuteten - absoluten Fahruntüchtigkeit bie der Nutzung eines E-Scooters auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es kommt darauf an, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Gegensatz zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein geringeres abstraktes Gefährdungspotential besteht.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 17.08.2023 - 5 NBs 59/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Beitragslöschung im Social Net: Beleidigende - und somit strafbare - Inhalte müssen nicht wiederhergestellt werden
Durch offene Grenzen besonders innerhalb der EU kann einiges in Vergessenheit geraten, was nach wie vor im Großteil der Welt auf Reisen gilt. Und das betrifft nicht nur Stromadapter und Geldumtausch - der Reisepass ist nach wie vor ein großes Must-have, wenn einer eine Reise tut. Ob ein Reisebüro eine Hinweispflicht hat, wenn der Reisende einen Reisepass benötigt, musste nun vom Amtsgericht München (AG) beantwortet werden.
Ein Mann hatte für sich und eine Begleiterin beim Reiseunternehmen für 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai gebucht. Da er keinen gültigen Reisepass besaß, konnte er die Reise nicht antreten. Nun meinte er, das Reisebüro sei daran schuld, weil es ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass er einen gültigen Reisepass benötige. Das Reisebüro hätte ihn nicht über Pass- und Visaerfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert. Er forderte sein Geld zurück und klagte.
Doch das AG teilte seine Meinung nicht und versagte dem Mann den Anspruch. In Art. 250 § 3 Nr. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) findet sich zwar die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes" einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Der Hinweis auf die allgemeine Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses sei von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB allerdings nicht umfasst. Denn dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit.
Hinweis: Nach Meinung des Richters gibt es also keine Hinweispflicht eines Reisebüros auf die Notwendigkeit eines Reisepasses. Natürlich sollten sich Reisende über die erforderlichen Dokumente im Ausland zuvor informieren. Im Regelfall hilft das Reisebüro dabei - eine Verpflichtung, darauf aktiv hinzuweisen, hat es hingegen nicht.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.07.2023 - 171 C 3319/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Fehlender Reisepass: Reisebüro muss wegen mangelnder Aufklärungspflicht keinen Schadensersatz leisten
So ein Bello kann entzückend sein - wenn er nur so wenig bellt wie möglich. Selbst wer Hunden zugeneigt ist, muss eingestehen, dass mehrere Bellos auf einem Haufen eine Menge (lauten) Spaß haben können, auch auf Kosten zweibeiniger Mitbürger. Wie viel Lärm nun Anwohner durch einen Hundespielplatz genau ertragen müssen, musste das Verwaltungsgericht Berlin (VG) klären.
Ein Bürgerverein betrieb einen Hundespielplatz, den die Stadt eingerichtet, umzäunt und mit einem abschließbaren Tor versehen hatte. Von Montag bis Samstag (8 bis 20 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr) konnten dort Hunde spielen. Eine Tatsache, die eine Anwohnerin als unzumutbar empfand. Sie klagte gegen den Platz und wandte ein, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit - an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Das mochte zwar sein, aber das VG sah darin keinen Grund, an den gegebenen Regelungen etwas zu ändern. Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm sei von Anwohnern hinzunehmen, sofern er sich im Rahmen geltender Immissionsrichtwerte bewege. Und eben jene Richtwerte wurden eingehalten. Ebenso zu berücksichtigen sei, das es sich hierbei um zwar wiederkehrenden, aber keinesfalls ununterbrochenen Lärm handle.
Hinweis: Gegen das Urteil kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist. Nachbarn haben eben kein Recht auf absolute Stille. Fragen im Einzelfall klärt der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 09.06.2023 - VG 24 K 148.19(aus: Ausgabe 10/2023)
- Kein Recht auf absolute Stille: Bewegt sich Lärm von Hundespielplatz im gesetzlichen Rahmen, muss er toleriert werden
Bewertungen in Onlineportalen sind heute deshalb absolut üblich, weil sich Konsumenten für Erfahrungen anderer mit einem Produkt, das sie nicht anfassen können, vor dem Kauf ebenso interessieren wie zu Dienstleistungen, bei denen schon zu Offline-Zeiten immer die "gute Empfehlung" zählte. Umso wichtiger ist es dann auch, dass Empfehlungen oder auch Kritiken auf realen Erfahrungen basieren. Und das bedeutete auch im Fall des Landgerichts Frankenthal (LG): Sie müssen objektiv nachweisbar sein.
Ein Mann hatte ein Umzugsunternehmen beauftragt. Später bewertete er auf einer Online-Bewertungsplattform das Unternehmen mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem hatte er behauptet, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Das wollte das Umzugsunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Es stritt ab, dass es überhaupt zu einem Schaden gekommen sei, und legte eine Unterlassungsklage ein.
Die negative Äußerung des Kunden in dem Onlinebewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stünde zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, ist jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine solche muss aber nur hingenommen werden, wenn der Wahrheitsgehalt der Äußerung feststeht. Deshalb muss derjenige, der in Internetbewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens jedoch nicht gelungen. Deshalb gab das LG der Unterlassungsklage statt.
Hinweis: Wer eine negative Bewertung in einem Onlineportal hinterlässt, sollte sich vorher genau überlegen, was er postet. So lässt sich eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sicherlich vermeiden.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 22.05.2023 - 6 O 18/23(aus: Ausgabe 10/2023)
- Tatsachenbehauptung statt Meinung: Transportschaden als Grund für schlechte Onlinebewertung muss nachgewiesen werden können
Ein befriedigendes Sättigungsgefühl reicht schon, um in einen leicht trägen Entspannungsmodus zu verfallen. Wenn man dann noch zu dem ein oder anderen alkoholischen Feierabendgetränk verführt wird, scheint es nur logisch, dass gerade in Gaststätten eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Betreiber besteht. Dass diese aber nicht für alles haftbar gemacht werden können, das Gäste zu Fall bringt, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Eine Gaststätte verfügte über eine Terrasse im Außenbereich, deren Boden mit Natursteinen im Polygonalverfahren ausgestattet war. In den Zwischenräumen der Steine befand sich Beton. Der Steinbelag wies daher gewisse Unebenheiten und Fugen auf. So kam es dann auch, wie es kommen musste, um hier davon zu lesen: Auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch verletzte sich ein Gast. Er nahm daraufhin den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptete, sich beim Sturz unter anderem sechs Zähne ausgeschlagen zu haben.
Das Problem war, dass der verunfallte Gast auch gegenüber dem OLG verschwieg, wie es genau zu dem Sturz kam. Hinzu trat die richterliche Auffassung, dass ein Gast nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen muss, wenn die betreffende Terrasse einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt. Gastwirte sind nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der begehbaren Fläche herzustellen. Gäste müssen ihren Gang vielmehr den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.
Hinweis: Der verletzte Gast hätte hier sicherlich mehr zur Ursache des Sturzes vortragen müssen. Trotzdem zeigt das Urteil sehr gut, welche Grenzen die Sorgfaltspflicht hat.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.07.2023 - 11 U 33/23(aus: Ausgabe 10/2023)