- Antrag auf Verfahrenskostenhilfe: Ein werthaltiger Pkw kommt bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht gut weg
Damit der Rechtsweg nicht zur Frage von arm und reich wird, gibt es für das Führen von gerichtlichen Verfahren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Doch natürlich wird dafür im Vorfeld geprüft, ob nicht eventuell ein einzusetzendes Vermögen besteht, bevor der Staat einspringt. Ob und wann ein Auto unter jenem einsetzbaren Vermögen zu verstehen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.
Ein Mann hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl der einen Pkw mit einem Wert von 15.000 EUR sein Eigen nannte. Zunächst einmal musste näher geprüft werden, ob in einem solchen Fall das Fahrzeug überhaupt notwendig sei. Ist das nämlich nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Pkw - und zwar völlig unabhängig von Größe und Wert - in jedem Fall zu Geld zu machen, um den Erlös zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Ist das Fahrzeug jedoch aus beruflichen Gründen erforderlich, kommt es nach gerichtlicher Auffassung darauf an, ob es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelt. Nur ein günstiges Fahrzeug steht der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Weg. Somit ist ein teures Vehikel zu verkaufen und gegen ein günstigeres zu ersetzen. Der entsprechende Differenzbetrag ist dann für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einzusetzen. Und so hatte nach Bewertung des OLG auch im zur Entscheidung vorliegenden Fall ein solcher Austausch zu erfolgen.
Hinweis: Verfahrenskostenhilfe spielt gerade in der familienrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei ist zu beachten: Wurde sie einmal gewährt, ist dies keine statische Entscheidung. Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen können zu einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen. Und dies kann bis vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens überprüft werden, für das die Bewilligung erfolgte.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 - 13 UF 134/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Auszug allein reicht nicht: Schriftliche Klärung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Scheidung unerlässlich
Die eheliche Wohnung ist bei Trennung und Scheidung eine regelmäßig heikle Angelegenheit. Dass aber selbst bei Einigkeit darüber, wer bleibt und wer geht, zu Recht ein Interesse darin liegen kann, schriftliche Klarheit über das weitere Schicksal des Mietvertrags zu erlangen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgericht Hamburg (OLG).
Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Wohnung angemietet. Im Zuge von Trennung und Scheidung zog der Mann aus. So weit, so gut? Nicht ganz. Denn trotz augenscheinlicher Einigkeit der beiden verweigerte der Mann die abschließende Erklärung, aus dem Mietverhältnis auszuscheiden. Auch tat er sich lange Zeit schwer, den Schlüssel zur Wohnung abzugeben. Es reiche, dass er "praktisch" mit der Wohnung nichts mehr zu tun habe. Und da die Frau nach der Scheidung die Dinge abschließend geklärt wissen wollte, landete die Angelegenheit somit vor dem OLG.
Generell gilt gesetzlich, dass die einstigen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung durch übereinstimmende Erklärung dem Vermieter mitteilen und bestimmen können, wer von ihnen das Mietverhältnis künftig allein fortsetzt und welcher Ehegatte somit aus dem Mietvertrag ausscheidet. Das Mietverhältnis mit dem ausscheidenden Ehegatten ende dann abschließend für die Zukunft. Somit verlangte die Frau die nachzuvollziehende Klarheit auch in den Augen des OLG völlig zu Recht. Faktische Verhältnisse reichen allein nicht - auch formal und damit durch ausdrückliche schriftliche Erklärung habe der Mann mitzuteilen, dass auch er mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses allein durch die Frau einverstanden sei.
Hinweis: In den meisten derartigen Fällen ist das Regelbedürfnis ein anderes: Der ausziehende Ehegatte muss darauf achten, nach der Scheidung aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Andernfalls kann er noch Jahre später belangt werden. Wenn beispielsweise der in der Wohnung verbliebene Ehegatte irgendwann Jahre später aus- und womöglich unbekannt verzieht, kann der Vermieter den vorher ausgezogenen Ehegatten wegen eventuell noch offener Mietzahlungen in Anspruch nehmen.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2020 - 12 UF 131/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Keine Herausgabe vor Scheidung: Anspruch zum Gebrauch des Familienwagens ist in der Trennungszeit auch ohne Fahrzeugbrief einlösbar
Wer was bekommt, ist in Trennungsfällen eine der heiklen Fragen, die oftmals erst durch die Gerichte zu beantworten sind. Ein hierbei heißbegehrter Haushaltsgegenstand ist das geliebte Familienauto. Und um genau dieses ging es einer Frau innerhalb der Trennungszeit - ein Fall für das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).
Die Frau behielt ihr Fahrzeug in ihrem Besitz, verfügte auch über den Fahrzeugschein, nicht aber den Fahrzeugbrief. Diesen hatte der Mann in seinem Besitz, und die Frau verlangte von ihm dessen Herausgabe. Doch diesem Antrag entsprach das OLG nicht.
Das Familienfahrzeug ist - unabhängig von der Frage, wem es gehört und/oder wer der Halter ist - nicht einfach ein Vermögens-, sondern im Familienrecht gleichzeitig auch ein Haushaltsgegenstand. In der Trennungszeit - also in der Zeit von Trennung bis Scheidung - hat jener Anspruch darauf, der ihn zur Führung des Haushalts benötigt. Dieser Anspruch ist in der Trennungszeit jedoch lediglich ein Anspruch zum Gebrauch, mehr auch nicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs ist neben dem Fahrzeug selbst auch nur der Fahrzeugschein erforderlich, nicht aber der Fahrzeugbrief. Deshalb habe die Frau auch hinzunehmen, dass sie in der Trennungszeit nicht auch über diesen Brief verfüge.
Hinweis: Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf sein Eigentum. Dann hat im vorliegenden Fall der Mann den Fahrzeugbrief auch herauszugeben. Besonderheiten gelten dann lediglich für Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen. Diese sind dem zuzugestehen, der in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, wobei der andere dann Anspruch auf eine angemessene Ausgleichsleistung hat. Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Gegenstände gelten im Zweifel als gemeinsames Eigentum - unabhängig davon, wer diese bezahlt hat.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2020 - 13 UF 114/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Kindergartenbesuch sozial förderlich: Gericht überträgt die Befugnis zur Impfentscheidung auf die Kindesmutter
Nicht erst durch die Coronapandemie ist das Impfthema eines, an dem sich die Geister scheiden. So ist es für die Gerichte nichts neues, dass sich Eltern mitunter nicht einigen können, ob sie ihren Nachwuchs impfen lassen sollten. Auch der folgende Fall konnte erst durch das Amtsgericht Dienburg (AG) geklärt werden.
Die unverheirateten Eltern eines zweijährigen Kindes, das seit der Trennung bei der Mutter lebt, teilen sich dessen elterliche Sorge. Schließlich wollte die Mutter wieder arbeiten und den Sohn während ihrer Arbeitszeiten im Kindergarten betreut wissen. Die dazu notwendigen, altersentsprechenden Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts wollte die Mutter vornehmen lassen. Der Vater wehrte sich hingegen - zum einen wegen Bedenken gegen Impfungen, zum anderen weil er den Kindergartenbesuch des Jungen für komplett überflüssig ansah. Er sei schließlich arbeitslos und könne das Kind selbst betreuen.
Das AG hat die Befugnis, die Entscheidung über die Impfung zu treffen, auf die Mutter übertragen, da die Impfentscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Eine solche sei zwar generell von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu treffen - da sie sich aber nicht einigen konnten, habe das Gericht diese Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu übertragen. Bei der Abwägung stand für das AG im Vordergrund, dass der Kindergartenbesuch für die soziale Entwicklung eines Kindes in der Regel förderlich ist. Da dazu die Impfung Voraussetzung ist, könne sie nicht umgangen werden. Stattdessen das Kind vom Vater betreuen zu lassen, bringe dabei wenig, da sich die Impffrage dann lediglich auf später verlagere, wenn das Kind in die Schule komme.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft nicht generell die Frage nach Impfschutz, sondern nur die nach Impfen als Voraussetzung, um das Kind in den Kindergarten geben bzw. zur Schule anmelden zu können.
Quelle: AG Dieburg, Beschl. v. 07.12.2020 - 51 F 308/20 SO(aus: Ausgabe 04/2021)
- Kindschaftssache scheitert: Jugendamt kann selbst keine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen
So brisant der folgende Fall auch ist, zeigt er auch besonders deutlich, wie wichtig es ist, den korrekten Rechtsweg zu beschreiten. Daher ist es besonders in Kindschaftssachen wichtig, darauf zu achten, wer welche Rechte und Möglichkeiten hat. Sonst geraten die Dinge aus dem Lot - so wie im folgenden Fall, der in seiner Konstellation nicht an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätte herangetragen werden sollen.
Ein Kind lebte bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehielt. Dann zog die Frau mit der Tochter zu ihrem Partner. Das Heikle an der eigentlich selbstverständlich erscheinenden neuen Lebenssituation war, dass dieser Mann ein Jahr zuvor wegen Sexualstraftaten an Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Und so kam das Jugendamt ins Spiel. Über mehrere Instanzen endete das Verfahren damit, dass entgegen der Anregung des Amts der Mutter die elterliche Sorge nicht entzogen wurde. Sie wurde lediglich angehalten, eine Familienberatung aufzusuchen. Gegen diese Entscheidung legte das Jugendamt schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde jedoch zurück, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen. Denn das Gericht erkannte darauf, dass das Jugendamt nicht berechtigt war, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Dazu hätte es in eigenen Rechten verletzt sein müssen - und nicht die Rechte des Kindes. Denn das Kind wurde von einem Verfahrensbeistand vertreten, der die Entscheidung des Vorgerichts hingenommen hatte, weswegen das Jugendamt dagegen vorging. Stattdessen hätte aber ein Ergänzungspfleger bestellt werden können, damit dieser die Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes hätte einlegen können. Das war aber nicht geschehen. Allein der Umstand, dass das Jugendamt mit der Sache befasst war und sich um das Kind zu kümmern hat, berechtigt die Behörde aber nicht, den Fall vor das BVerfG zu bringen.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass es in Kindschaftssachen nicht einfach nur um die Frage geht, was im Sinne des Wohls des Kindes richtig oder falsch ist. Wichtig ist auch, dass die gesetzlichen Regeln für das Vorgehen eingehalten werden. Das ist den oft bzw. meist emotional unmittelbar Beteiligten nur schwer möglich. Wichtig ist es deshalb, einen Berater zur Seite zu haben, der mit distanziertem Blick die Sache betrachtet und konstruktiv weiterhilft.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19(aus: Ausgabe 04/2021)
- Bundesgerichtshof bestätigt: Autofahrer dürfen am Steuer keinen Taschenrechner benutzen
Das folgende Urteil mag der regelmäßigen Leserschaft bekannt vorkommen. Kein Wunder, denn hier wollte der Beklagte letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) wissen, ob das Bedienen eines Taschenrechners während der Autofahrt mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Autofahrer bereits von Oberlandesgericht Hamm zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Der BGH hat nun bestätigt, dass ein Taschenrechner der Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte dürfen ebenfalls nicht mehr verwendet werden. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick aber nur kurz vom Verkehr abwenden, oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
Hinweis: Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der früheren, vom Verordnungsgeber nicht mehr als zeitgemäß erachteten Verbotsnorm, die lediglich für Mobil- oder Autotelefone galt, ist eine als Gebotsvorschrift ausgestaltete Bestimmung getreten, die regelt, wie und wann die in der Vorschrift genannten elektronischen Geräte beim Führen eines Fahrzeugs benutzt werden dürfen. Damit wird der Zweck deutlich, zur Verkehrssicherheit die Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus auszudehnen. Eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte wird nun davon abhängig gemacht, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen - von kurzen Blickabwendungen abgesehen - auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 16.12.2020 - 4 StR 526/19(aus: Ausgabe 04/2021)
- Das "Halten" ohne Hände: Ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Handy führt auch zum Bußgeld
Zugegeben - in Sachen sprachlicher Spitzfindigkeit ist Jura oftmals ein wahres Minenfeld. Jedoch ist neben einer oftmals wörtlichen Auslegung von Gesetzen auch stets die Lebenswirklichkeit mit einzubeziehen. So versuchte eine Frau im folgenden Fall, ihre Telefonnutzung während der Fahrt mit der sprachlichen Auslegung des Worts "Halten" zu rechtfertigen. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) klärte die Autofahrerin deutlich auf, was das betreffende Gesetz damit bezweckt.
Auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie räumte ein, dass sie dieses auch durchaus zum Telefonieren genutzt habe, das Telefon jedoch bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung hielt. Sie war dabei der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein "Halten" im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele, da dieses schließlich ein Halten in der Hand voraussetze.
Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass das sprachliche "Halten" eines Gegenstands nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Zudem liegt in dem derartigen Einklemmen des Mobiltelefons ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich aus dieser "Halterungsform" lösen kann. Das kann den Fahrer wiederum zu unwillkürlichen Reaktionen verleiten, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs landet. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Eben jener Umstand unterscheide eine derartige Nutzung des Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung keine Gedanken machen müsse.
Hinweis: Die Benutzung der Hände ist demnach nicht erforderlich, um das Handy verkehrswidrig zu nutzen, weil das Risiko besteht, dass das sich Mobiltelefon löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 - III-1 RBs 347/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Grobe Verkehrswidrigkeit: Wer unachtsam eine Fahrbahn überquert, trägt im Ernstfall die alleinige Haftung
Kaum hat ein Mensch laufen gelernt, wird ihm mühsam beigebracht, dass er vor dem Überqueren einer Fahrbahn dringend die entsprechende Vorsicht walten lassen muss. Mit der Reife kommt dann der zu bewältigende Alltag hinzu, so dass diese Lehrstunde viel zu oft in Vergessenheit gerät. Doch immerhin bleibt Erwachsenen im Ernstfall noch der Rechtsweg - ob dieser vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) etwas brachte, lesen Sie hier.
Eine Fußgängerin, die einen Einkaufswagen vor sich herschob, ging den Bürgersteig einer Bundesstraße entlang, die sie schließlich überqueren wollte. Es kam, wie es kommen musste, und zwar zum Unfall. Bei diesem verletzte sich die Frau erheblich, so dass sie den Autofahrer in Mithaftung ziehen wollte.
Eine solche Mithaftung konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Nach Überzeugung der Richter hatte die Fußgängerin die Straße betreten, ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Fußgängerin den Unfall vermeiden können, indem sie angesichts des sich erkennbar nähernden Fahrzeugs ihr Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, zurückgestellt hätte. Das Gericht berücksichtigte dabei zudem, dass die Fußgängerin dunkel gekleidet und es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Mithin habe die Fußgängerin grob verkehrswidrig gehandelt, so dass eine Mithaftung des Autofahrers ausscheidet.
Hinweis: Um eine zumindest eine Mithaftung des Pkw-Fahrers zu begründen, hätte die Fußgängerin beweisen müssen, dass dieser ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Fahrer ausreichend Zeit hatte, auf das nicht vorhersehbare Queren der Frau zu reagieren.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 21.12.2020 - 12 U 401/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Reparaturnachweis genügt: Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens muss keine Rechnungsvorlage erfolgen
Die fiktive Abrechnung ist im Verkehrsrecht ein stets beliebter Streitpunkt zwischen den Unfallparteien bzw. ihren Versicherungen. Im Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) war der Aufwand einer gemäß Gutachten erfolgten Reparatur nicht nur strittig - der Geschädigte weigerte sich zudem, die diesbezügliche Rechnung vorzulegen. Ob dies ein cleverer Schachzug war, lesen Sie hier.
Der Geschädigte ließ nach dem Unfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen zunächst einmal schätzen. Dieser ermittelte daraufhin die Reparaturkosten von 10.000 EUR. Die gegnerische Haftpflichtversicherung meinte hingegen, dass lediglich 5.000 EUR für die zwischenzeitlich durchgeführte Reparatur angefallen seien.
Das OLG sprach dem Geschädigten jedoch die vollen Reparaturkosten zu. Anders als in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hat der Geschädigte hier die Reparaturkostenrechnung nicht vorgelegt. Hätte er dies getan, hätte er nach der BGH-Rechtsprechung nur die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten erstattet bekommen. Doch generell hat ein Geschädigter stets die Wahl, ob er die tatsächlich angefallenen oder die gemäß einem Sachverständigengutachten erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht.
Hinweis: In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nachgewiesen, dass er entsprechend dem Gutachten sein beschädigtes Fahrzeug vollständig und fachgerecht hat reparieren lassen. Wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, sollte die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung unterbleiben.
Quelle: OLG München, Urt. v. 17.12.2020 - 24 U 4397/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen: Durchhängende Kettenabsperrung ist auch für einen Achtjährigen nicht zu übersehen
Bei Verkehrssicherungspflichten und Klagen gegen die dafür Verantwortlichen ist es stets wichtig, die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt auf sogenannte hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer abzustellen. Ob auch ein achtjähriges Kind dazu zu zählen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) in einem Lokaltermin prüfen und abschließend bewerten.
Das achtjährige Kind war mit seinem Vater bei Dämmerung auf dem Gehweg zu Fuß unterwegs. Vor dem Straßenübergang blieb das Kind stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, das auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Hierbei übersah es jedoch eine entlang des Gehwegs gespannte Kette, die in etwa dieselbe Farbe wie der Straßenbelag hatte. Das Kind rannte dagegen, stürzte und verletzte sich schwer.
Das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste OLG führte einen Ortstermin durch, bei dem die gleichen Lichtverhältnisse herrschten wie zum Unfallzeitpunkt. Es stellte dabei fest, dass die Kette zwischen den Metallpfosten in einer Höhe von 76 bis 93 cm durchhängt. Die Kette dient der Absperrung des Fußwegs an einer stark befahrenen Straße und soll den Durchgang nur an besonders markierten Stellen ermöglichen. Die Richter konnten sich davon überzeugen, dass die Kette auch bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Körpergröße des Kindes bei gebotener Aufmerksamkeit nicht zu übersehen sei. Damit entfalle eine Haftung der verklagten Stadt.
Hinweis: Jeder Verkehrsteilnehmer muss selbst die erforderliche Sorgfalt walten lassen, da eine Kommune nur solche Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen muss, die für hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Im zu entscheidenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass durch die deutlich markierten rot-weißen Metallpfosten und den an einigen Stellen abgesenkten Gehweg jedem bewusst sein musste, an welchen Stellen man die Straße überqueren soll.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 18.11.2020 - 4 U 47/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Allgemeinpolitische Äußerungen untersagt: AStA darf lediglich die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrnehmen
Einigen Alt-68ern mag das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG) womöglich bitter aufstoßen. Denn hierbei ging es um das politische Engagement des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Goethe-Universität Frankfurt im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg.
Der AStA hatte im Zusammenhang mit den Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg zu einer Demonstration "United we stand - unsere Solidarität gegen ihre Repressionen" aufgerufen. Die Demonstration richtete sich gegen Polizeigewalt im Zusammenhang mit Wohnungsdurchsuchungen durch die Hamburger Polizei. Daraufhin erließ die Universität die Verfügung, künftig allgemeinpolitische Aussagen zu unterlassen - insbesondere solche Aussagen, die als Aufruf zur Gewalt gegen Personen und Sachen verstanden werden können. Gleichseitig drohte die Universität für den Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld von 4.000 EUR an. Bereits zuvor hatte es Ermahnungen für politische Äußerungen gegeben. Gegen diese Verfügung klagte der AStA.
Das VG hat die Verfügung der Universität jedoch bestätigt. Bei einer Vielzahl der gerügten Verhaltensweisen habe die staatlich verfasste Studierendenschaft den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich deutlich überschritten und sich allgemeinpolitisch betätigt. Der AStA hat die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen und die politische Bildung der Studierenden zu fördern. Sowohl mit dem Werben für die betreffende Demonstration als auch durch das Teilen eines Demonstrationsaufrufs gegen Polizeigewalt und Polizeiwillkür auf der Facebookseite hatte der AStA gegen die Pflicht verstoßen, ausschließlich hochschulbezogene Belange wahrzunehmen.
Hinweis: Der Aufruf zur Gewalt gegen Personen oder Sachen sollte stets unterbleiben. Das gilt trotz aller Traditionen auch für einen AStA.
Quelle: VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2021 - 4 K 461/19.F(aus: Ausgabe 04/2021)
- Ausfuhrgenehmigung bestätigt: Gegen einen Export von Brennelementen besteht kein Verbandsklagerecht
Wer den Rechtweg beschreiten will, muss sich auch darüber im Klaren sein, welchen Pfad genau er beschreiten muss, um seinen Anspruch korrekt einzuklagen. Dass Widersprüche von Umweltschutzverbänden und Privatpersonen beispielsweise nicht immer statthaft sind, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG), bei dem es um eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung ging.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte einem Unternehmen im September 2020 eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung für die Belieferung eines an der deutschen Grenze gelegenen Schweizer Kernkraftwerks mit Kernbrennstoffen. Dagegen hatten drei im Süden Baden-Württembergs lebende Privatpersonen und ein Umweltschutzverband Widerspruch eingelegt. Sie meinten, der Betrieb des Kernkraftwerks bedrohe die Sicherheit der ganzen Region, sei veraltet sowie störanfällig und erfülle die aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht. Im Fall eines schweren Unfalls werde es auf deutscher Seite wesentlich mehr Strahlenopfer geben als in der Schweiz. Schließlich musste das VG entscheiden.
Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die erteilte Ausfuhrgenehmigung rechtmäßig sei. Die von den Privatpersonen erhobenen Widersprüche seien hingegen alle offensichtlich unzulässig. Auch der Umweltschutzverband hatte kein Widerspruchsrecht. Denn das deutsche Recht sehe im Hinblick auf atomrechtliche Exportgenehmigung gar kein sogenanntes Verbandsklagerecht vor.
Hinweis: Eine Verbandsklage ist eine Popularklage, bei der Vereine oder Verbände die Klagebefugnis innehalten, nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern die der Allgemeinheit geltend zu machen.
Quelle: VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.02.2021 - 6 L 3232/20(aus: Ausgabe 04/2021)
- Autokorso als Demonstrationszug: Verwaltungsgericht bestätigt Auflagen zu Streckenverlauf, Lärmvermeidung und Verkehrssicherheit
Völlig unabhängig vom Anliegen der jeweils Demonstrierenden hält unser Grundgesetz seine schützende Hand über die Versammlungsfreiheit. Da klassische Demonstrationen während der Coronapandemie verboten sind, versuchen Bürgerinnen und Bürger daher, ihrem Unmut in Form von Autokorsos Ausdruck zu verleihen. Dass aber auch für diese Demonstrationsweise Regeln einzuhalten sind, verdeutlicht das Verwaltungsgericht Gießen (VG) in seinem folgenden Beschluss.
Ein Mann wollte einen Demonstrationszug mit Autokorsos durch verschiedene Städte und Gemeinden eines Landkreises durchführen. Der Landkreis verfügte daraufhin unter anderem eine geringfügige Änderung des Streckenverlaufs. Darüber hinaus seien die an der Versammlung teilnehmenden Fahrzeuge mit Aufklebern zur Kenntlichmachung ihrer Teilnahme zu versehen. Die Kraftfahrzeuge dürften zudem nur in verkehrssicherem Zustand an der Versammlung teilnehmen. Außerdem dürfe der Lärmpegel bei dem Einsatz von Fahrzeugen mit Lautsprechern 90 db (A) nicht überschreiten. Hupen mit der Fahrzeughupe und vergleichbare Schallzeichen aus dem Fahrzeug seien untersagt. Dagegen klagte der Mann vor dem VG.
Die Auflagen waren in Augen des VG-Senats jedoch rechtmäßig. Der Streckenverlauf war für die Richter in Ordnung. Die widerstreitenden Interessen der einzelnen Beteiligten waren zu berücksichtigen. Gleiches galt für die Lärmauflage und der Forderung nach verkehrssicheren Fahrzeugen. Ein Hupen war ebenfalls verboten, da dieses laut VG rechtlich nur zur Warnung, nicht zur akustischen Begleitung der Versammlung eingesetzt werden darf, auch wenn dies die Straßenverkehrsordnung so nicht vorsieht.
Hinweis: Das Grundgesetz schützt die Versammlungsfreiheit als besonderes Gut. Doch diese ist aufgrund der Coronapandemie derzeit häufig eingeschränkt. Was erlaubt ist und was nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Quelle: VG Gießen, Beschl. v. 18.02.2021 - 4 L 566/21.GI(aus: Ausgabe 04/2021)
- Folgenschweres Foul: Erst der Nachweis eines eindeutig unfairen Regelverstoßes führt zum Schmerzensgeldanspruch
Gerade bei Kontaktsportarten können Fouls sehr bittere Folgen haben. Zwar kann man im Zuge dessen schon einmal über die Geltendmachung von Schmerzensgeld nachdenken - doch dass dies nicht so einfach ist, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Frankenthal (LG).
Ein Fußballspieler hatte sich bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd in einem Zweikampf eine Außenbandverletzung zugezogen, die sehr kompliziert und schwerwiegend war. Er meinte, vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden zu sein, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe sich der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Seiner Ansicht nach habe dies klar darauf hingedeutet, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Deshalb forderte er von dem Gegenspieler 5.000 EUR Schmerzensgeld - vergeblich.
Wird nämlich ein Amateurfußballer während eines Spiels gefoult und verletzt sich dabei, hat er laut LG nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Foulenden. Der Gefoulte muss nämlich nachweisen können, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Schließlich ist Fußball ein Spiel, bei dessen "Kampf um den Ball" es gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt. Insofern kommt die Haftung eines Sportlers nur dann in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reicht allerdings ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird, droht eine Haftung. Den entsprechenden Beweis konnte der gefoulte Fußballspieler hier aber nicht erbringen.
Hinweis: Das LG hat deutlich gesagt, dass Fußball ein Kampfspiel ist. Und wer sich auf einen Kampf einlässt, muss auch eventuelle Folgen tragen - eine vielleicht nicht in aller Konsequenz nachvollziehbare Entscheidung.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 14.12.2020 - 5 O 57/19(aus: Ausgabe 04/2021)
- Nutzungspflicht erst 2022: Aktive Nutzung des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" ist noch nicht verpflichtend
Alle Rechtsanwälte verfügen über ein "besonderes elektronisches Anwaltspostfach" (beA). Dabei handelt es sich um nichts anderes als beispielsweise das bekannte Programm Outlook, mit dem man E-Mails und Termine verwalten kann - der Sicherheitsstandard ist nachvollziehbarerweise nur wesentlich höher. Wann und wie dieses Postfach zu nutzen ist, war Dreh- und Angelpunkt im Fall eines versäumten Fristablaufs, den der Bundesgerichtshof (BGH) anders bewertete als die Vorinstanz.
Nachdem die erste Instanz eines Rechtsstreits für seinen Mandanten verloren wurde, ging dessen Anwalt in die Berufung. Die Begründung einer solchen Berufung ist natürlich fristgebunden, und als der Anwalt am letzten Tag des Fristablaufs mehrfach versuchte, ein Fax an das Berufungsgericht zu senden, scheiterte er - das Faxgerät im Gericht war defekt. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt die sogenannte Wiedereinsetzung, da er der Meinung war, die Frist nicht versäumt zu haben. Das zuständige Landgericht hat die Klage daraufhin jedoch abgewiesen, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Denn immerhin hätte der Rechtsanwalt ja auch die Berufungsbegründung über sein beA versenden können.
Das allerdings sah der BGH anders. Denn bis Ende 2021 ist ein Rechtsanwalt nur verpflichtet, das beA passiv nutzen zu können - also um beispielsweise Schriftsätze entgegennehmen zu können. Bis zum Eintritt der sogenannten aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, sich mit den Anforderungen und der Funktionsweise der Erstellung und des Versands elektronischer Dokumente auseinanderzusetzen. Und da der Anwalt das beA bislang noch nicht aktiv genutzt hatte, war es ihm auch nicht zuzumuten, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf erstmals mit den Voraussetzungen dieser (für ihn neuen) Zugangsart vertraut zu machen.
Hinweis: Mandanten und Mandantinnen können übrigens nicht über das beA mit dem Rechtsanwalt korrespondieren. Das funktioniert nur zwischen den Rechtsanwälten und den Gerichten.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2020 - III ZB 31/20(aus: Ausgabe 04/2021)