- Amtseinsetzung ohne Handschlag: Telefonische Bestallung des Vormunds während Corona-Pandemie wirksam
Bis zum 31.12.2022 sollte die Bestallung eines Vormunds mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormunds erfolgen. Die Einsetzung in das Amt konnte jedoch auch ohne Handschlag per Telefon wirksam erfolgen, wenn es für ein Abweichen vom Regelfall nachvollziehbare Gründe wie eine Pandemie gab. Genau so war es in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im April 2020 wurde eine Frau zur Vormundin über zwei Kinder bestellt. Den Eltern war das Sorgerecht entzogen worden. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nur telefonisch statt. Auf eine Verpflichtung "mittels Handschlags an Eides statt" verzichtete man wegen der damaligen pandemischen Lage. Über das Telefonat wurde allerdings ein ausführlicher Bericht geschrieben. Als die Vormundin dann ihren Vergütungsantrag bei der Staatskasse einreichte, wurde er abgelehnt. Das Argument war, dass keine ordnungsgemäße Bestallung stattgefunden habe. Die Vormundin klagte ihren Vergütungsanspruch ein - und gewann.
Schließlich sei die Vormundin in Augen des OLG telefonisch über ihre Aufgaben und Pflichten unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amts verpflichtet worden. Dass nur ein Telefonat stattgefunden habe, stehe einer wirksamen Bestallung nicht entgegen. Schließlich handele es sich bei der alten Gesetzesfassung nur um eine Sollvorschrift - damit seien sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit nicht gänzlich unverzichtbar.
Hinweis: Sollen heißt nicht müssen. Auch eine telefonische Bestallung ist grundsätzlich wirksam und steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Für alle ab dem 01.01.2023 bestallten Vormunde gilt das Handschlagsprinzip durch Gesetzesänderung nicht mehr - hier stellt die telefonische Bestallung kein Problem dar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.08.2024 - 7 WF 74/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- Kindesunterhalt: Auch Erziehende im Wechselmodell können ihre Kinder vertreten
Trennen sich Eltern, sind verschiedene Umgangsmodelle denkbar. Manche Eltern entscheiden sich für das Wechselmodell, bei dem die Kinder mit beiden Elternteilen in engem Kontakt bleiben. Die Kinder wechseln jeweils den Wohnort und leben mal bei dem einen oder mal bei dem anderen Elternteil. Allerdings stellt sich in diesem Modell die Frage, ob die Eltern die Kinder vor Gericht vertreten können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war zu diesem Thema gefragt.
Die Eltern von vier Kindern trennten sich, und eines der Kinder war noch minderjährig. Die Eltern betreuten das Kind nun im hälftigen Wechselmodell. Als die Mutter für sich und die Tochter Unterhalt einklagte, wurde der Antrag für die minderjährige Tochter abgewiesen. Die Richter des Familiengerichts (FamG) gingen nämlich davon aus, dass die Mutter die Tochter gar nicht vertreten könne - ihr Argument war die Erziehung im hälftigen Wechselmodell. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein.
Die Richter des OLG wendeten § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch analog an. Grundsätzlich mache der Elternteil demnach den Unterhalt im Namen des Kindes geltend, der das Kind auch in Obhut habe. Im hälftigen Wechselmodell hat aber keines der Elternteile das Kind in seiner alleinigen Obhut. Und da es in diesem Modell schlichtweg keinen Betreuungsschwerpunkt gebe, könne das Gesetz folglich auch nicht direkt angewendet werden. Damit würden Gerichte jedoch die Kinder im Wechselmodell schlechter stellen als jene, die hauptsächlich von einem Elternteil betreut werden. Das OLG hob den Beschluss der Vorinstanz daher auf, so dass das FamG nun über den Antrag der Mutter in einer erneuten Verhandlung entscheiden muss.
Hinweis: Unkonventionelle Modelle wie das Wechselmodell hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Umgangsregelungen und Unterhaltsregelungen nicht vor Augen. Bedenken Sie dies bei Ihren Anträgen, wenn Sie in einem solchen Modell leben, und nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2024 - 5 UF 33/24(aus: Ausgabe 10/2024)
- Kontinuität und Stabilität: Allein das Kindeswohl ist bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu berücksichtigen
Lassen sich Eltern scheiden und können sich diese nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder verständigen, muss ein Gericht entscheiden. Bei der Entscheidungsfindung hat das Kindeswohl für das Gericht als Entscheidungskriterium oberste Priorität - so auch für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Eltern eines vierjährigen Jungen stritten sich um dessen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind lebte bei der in Vollzeit arbeitenden Mutter und deren Großeltern und wurde zu Hause betreut. Der Kindesvater lebte mit seiner Schwester in einer anderen Stadt, in der auch seine Mutter sowie seine aktuelle Lebensgefährtin wohnten. Als die Mutter nun ebenso einen neuen Lebensgefährten kennenlernte, wollte sie mit dem Sohn zu diesem in eine fremde Stadt ziehen. Der Vater stellte daraufhin gerichtlich einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Der Sohn sei bei ihm "zu Hause" und habe eine starke Bindung zum Vater. Die Kindesmutter beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.
Die Kindesmutter verlor sowohl vor dem Amtsgericht als auch mit ihrer Beschwerde vor dem OLG. Entschieden wurde nach Anhörung der Eltern, des Kindes, der Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und des Jugendamts - und zwar auf Basis der dem Wohl des Kindes am besten entsprechenden Entscheidung (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Ausschlaggebend waren Erwägungen der Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen. Nur bei einem Verbleib beim Vater - in dessen vertrauten Haushalt mit vertrauten Bezugspersonen - könne beides gewährleistet werden. Die Mutter war bislang zwar Hauptbezugsperson, aber mit dem Umzug wäre das Kind in eine neue Umgebung gezogen und hätte ihm wichtige Bezugspersonen verloren.
Hinweis: Soll eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erreicht werden, muss sorgfältig dargelegt werden, warum der Antrag dem Kindeswohl entspricht. Wie für Kontinuität für das Kind gesorgt wird und wie für dessen optimale Förderung, muss vorher gut abgewogen werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2024 - 6 UF 117/24(aus: Ausgabe 10/2024)
- Umgangsrecht von Rauchern: Aus Passivrauchen folgt noch keine Kindeswohlgefährdung durch den Vater
Paare trennen sich nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Auffassung von richtiger Kindererziehung und richtigem Verhalten vor den Kindern. So kann nach einer Scheidung Streit darüber entstehen, ob einem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen im Beisein der Kinder verboten werden darf. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall Recht sprechen.
Die Eltern zweier Kinder lebten nach ihrer Scheidung getrennt. Die Kinder lebten bei der Mutter, die allein sorgeberechtigt war. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Vom Amtsgericht (AG) wurde ihm die Auflage gemacht, während des Umgangs nicht in den Wohnräumen im Beisein der Kinder zu rauchen. Zudem sollte er die Wohnräume vor dem Umgang ausreichend lüften. Der Vater legte gegen diese Auflage Rechtsmittel ein.
Der Vater gewann vor dem OLG, denn nach dessen Ansicht hatte das AG mit seiner Auflage seine Kompetenzen überschritten. Gerichte können das Umgangsrecht näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies bezieht sich aber in erster Linie auf das Bestimmen von Art, Zeit und Ort des Umgangs. Eine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen, gibt es nicht. Eltern haben nur das zu unterlassen, was die Erziehung erschwert oder das Verhältnis zum anderen Elternteil stören kann. Das Rauchen oder Passivrauchen gehört nicht in diese Kategorie. Sicher ist der Nichtraucher ein besseres Vorbild, und ebenso sicher sind sowohl das Aktiv- als auch das Passivrauchen gesundheitsschädlich - aber eben nicht erziehungsfeindlich.
Hinweis: Gerichte müssen sich bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Gesetze bewegen! Sollen einem Elternteil Auflagen gemacht werden, die stark in das Privatleben und die Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist stets zu prüfen, ob diese Auflagen noch von familienrechtlichen Vorschriften gedeckt sind. Übergriffige gerichtliche Anordnungen und Auflagen müssen nicht geduldet bzw. befolgt werden. Hier sollten immer Rechtsmittel eingelegt werden.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2024 - 7 UF 80/24(aus: Ausgabe 10/2024)
- Zuweisung nach Trennung: Wer die Kinder erzieht, bleibt in der Ehewohnung
Trennen sich Ehepaare, folgen jede Menge Auseinandersetzungen - vom Versorgungsausgleich bis hin zu der Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf. Oft hängt die Entscheidung über diese Frage daran, wer sich nach der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmern wird. So war es auch in diesem Fall des Amtsgerichts Sigmaringen (AG).
Eine Familie lebte zusammen in einem größeren Haus, das dem Familienvater gehörte. Dieser kümmerte sich auch hauptsächlich um die Kinder. Die Mutter arbeitete in Vollzeit. Als sich die Eltern trennten, blieb die Mutter mit den Kindern im Haus. Der Vater zog zu seinen Eltern, die im selben Ort wohnten. Doch sowohl Vater als auch Mutter beantragten nun vor Gericht, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen.
Schlussendlich wurde der Mutter vom AG das Bleiberecht zugesprochen. Zwar hatte sich bislang der Vater hauptsächlich um die Kinder gekümmert, nun jedoch tat es die Mutter. Und grundsätzlich ist eine Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die gemeinsamen Kinder hauptsächlich betreut (§ 1361b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Kinder haben ein großes Bedürfnis nach einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne örtliche Veränderungen. Dieses Bedürfnis steht über dem Interesse des nicht betreuenden Elternteils am Verbleib in der Wohnung. Eine Wohnung dem nicht betreuenden Elternteil zuzuweisen, würde bedeuten, dass die Kinder sich entweder von der Hauptbezugsperson trennen oder aber mit der Hauptbezugsperson in eine andere Wohnung ziehen müssten. Und ebendies widerspreche eindeutig dem Kindeswohlinteresse.
Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Elternteile, die die Kinder nicht betreuen, können in der Ehewohnung bleiben - und zwar dann, wennn sie daran ein besonderes Interesse haben. Ein solches kann vorliegen, wenn durch den Auszug der Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht würde. Wer als nicht betreuender Elternteil in der Ehewohnung bleiben möchte, müsste also so ein Interesse vortragen.
Quelle: AG Sigmaringen, Beschl. v. 29.07.2024 - 2 F 189/24 eA(aus: Ausgabe 10/2024)
- Aufschaukelnder Kfz-Anhänger: Käufer sind einfache Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stützlast zumutbar
Das sogenannte Aufschaukeln eines Kfz ist vielen seit den seinerzeit erschreckenden "Elchtest"-Ergebnissen eines bestimmten Pkw-Modells ein Begriff. Ob sich auch Käufer eines Kfz-Anhängers wirksam gegen das Phänomen eines solchen Aufschaukelns wehren und den Kaufpreis zurückverlangen können, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bewerten.
Der Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs bestellte für seinen Betrieb einen Anhänger bei einem Unternehmen für den Handel mit Baumaschinen. Nach Auslieferung des sogenannten "Starrdeichsel-Plattformanhängers mit Zentral-Doppel-Achse" reklamierte der Käufer nach mehr als drei Wochen ein Aufschaukeln des unbeladenen Anhängers im Fahrbetrieb. Deshalb sei der Anhänger mangelhaft. Der Käufer erhob Klage mit dem Ziel, sich vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Das damit befasste Landgericht Kaiserslautern wies diese Klage jedoch ab.
Nun hat das OLG die Klageabweisung bestätigt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Bei einem Anhängermodell wie diesem müsse für eine ausreichend hohe Anhängerstützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkw kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe - neben einer eventuellen Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung - aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren (beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteilen). Das gerichtlich eingeholte Gutachten bestätigte, dass bereits einfache Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast erfüllen und damit das Aufschaukeln des Anhängers verhindern können.
Hinweis: Zu berücksichtigen war hier, dass es sich um einen Handelskauf handelte. Bei einem Handelskauf ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb genügt der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 - 4 U 63/24(aus: Ausgabe 10/2024)
- Ersparte Aufwendungen: Taxiunternehmer hat Ersatzanspruch für Großteil der geforderten Mietwagenkosten
Wer unverschuldet einen Schaden erleidet, darf diesen vom Schädiger zurückverlangen. Wenn rechtlich davon auszugehen ist, dass dem Geschädigten aber bestimmte Aufwendungen erspart geblieben sind, darf der Schadensersatz entsprechend gekürzt werden. Im Folgenden stellte sich die Frage, ob dies im Fall eines selbständigen Taxifahrers bei den Mietfahrzeugkosten erfolgen darf. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) musste die Antwort finden.
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Taxi eines Taxiunternehmers beschädigt, das schließlich vom 17.09.2021 bis zum 14.10.2021 repariert wurde. Für diese Zeit mietete der Geschädigte bei der späteren Klägerin - einem Mietwagenunternehmen - ein Ersatzfahrzeug zum Preis von insgesamt ca. 7.300 EUR netto an und erzielte mit ihm während der Mietdauer Umsätze in Höhe von ca. 7.700 EUR. Seine Ansprüche auf Ersatz der entstandenen Mietwagenkosten trat er an die Klägerin ab. Als diese dann folglich anstelle des geschädigten Taxifahrers auf die gegnerische Versicherung zukam, um die Mietwagenkosten in ganzer Höhe ersetzt zu verlangen, kam es schließlich zum Aufeinandertreffen vor Gericht. Denn der Versicherer des Unfallverursachers war der Ansicht, dass nicht die kompletten Mietwagenkosten zu erstatten seien. Diese seien im Vergleich zum erzielten Gewinn unverhältnismäßig hoch. Während das Landgericht noch die Meinung der Versicherung teilte und die Klage des Taxiunternehmers bzw. der Klägerin abwies, sah das OLG die Angelegenheit anders.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Taxiunternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angemietete Ersatztaxi habe, da der Ersatz des beschädigten Fahrzeugs für seinen Geschäftsbetrieb unverzichtbar war. Die Kosten seien lediglich um ersparte Eigenaufwendungen von 10 % zu kürzen. Der Taxiunternehmer kann nicht darauf verwiesen werden, einen ihm entgangenen Gewinn geltend machen zu müssen. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass der Taxiunternehmer das Taxi selbst fuhr, ersparte Lohnkosten also nicht zu den erwartbaren Einsparungen gehörten. Bei der Gegenüberstellung seien allenfalls ersparte Betriebskosten in Höhe von pauschal 30 % zu berücksichtigen. In der Gegenüberstellung von Mietkosten und Gewinn überstiegen die Kosten für das Ersatztaxi den im Mietzeitraum erzielten Gewinn um 45 % - von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne einer wirtschaftlich schlechten unverständlichen Entscheidung ist das OLG angesichts dieser Überschreitung jedoch nicht ausgegangen. Das OLG bestätigte demnach den Ersatzanspruch für den Großteil der geforderten Mietwagenkosten.
Hinweis: Wird ein Taxi beim Verkehrsunfall beschädigt, sind grundsätzlich die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten, wobei ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % der Nettomietkosten anzurechnen sind. Nur wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind, kann der Geschädigte ausnahmsweise auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.07.2024 - 7 U 124/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- Inkonsequente Beschilderung: Autofahrer müssen nicht allein durch Wechsel des Straßenbelags auf Ende der Parkfläche schließen
Skurrile Bilder von Schilderwäldern auf deutschen Straßen kennt wohl jeder. Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hatte es ein Autofahrer aber mit dem Gegenteil dessen zu tun, was die meisten Verkehrsteilnehmer zu überfordern droht. Hier fehlte es nämlich an einem entscheidenden Schild - zumindest auch nach Ansicht des OLG. Doch die Kollegen des Amtsgerichts (AG) waren zuvor noch anderer Meinung.
Der Betroffene passierte beim Einbiegen in eine Straße das Verkehrszeichen 290.1, das den Beginn einer eingeschränkten Halteverbotszone anzeigt. In dem darauffolgenden Bereich durften lediglich Anwohner mit einem entsprechenden Parkausweis parken. Etwas später folgte allerdings das Verkehrszeichen 314, das das Parken gegen Entgelt ausdrücklich erlaubt. Dieses Schild zeigte mit einem weißen Pfeil die Richtung an, in der das Parken erlaubt war: Eine durch eingelassene Pflastersteine und eine Bepflanzung gekennzeichnete Fahrbahn von rund 50 Metern Länge. Im Anschluss kehrte die Fahrbahngestaltung wieder zum vorigen Aussehen zurück. Ein zweites Verkehrszeichen 314 - Parkschild mit gegen die Fahrtrichtung zeigendem weißen Pfeil, das ein Ende der beschriebenen Parkzone anzeigte - gab es jedoch nicht. Der Betroffene parkte sein Fahrzeug nach Ende der gesonderten Straßengestaltung rechts am Straßenrand und kaufte sich ein entsprechendes Parkticket. Es kam, wie es kommen musste: Wegen Parkens in einer eingeschränkten Halteverbotszone wurde der Mann verwarnt, und das AG verurteilte ihn wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot zu einer Geldbuße von 25 EUR. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und hob das Urteil des AG auf. Der Betroffene musste die Geldbuße nicht bezahlen. Das Gericht folgte der Meinung der Vorinstanz nämlich nicht, wonach alleine wegen der unterschiedlichen Fahrbahngestaltung durch Pflaster und Pflanzen erkennbar sei, wo das Parken mit Parkschein erlaubt sei und wo nicht. Eine Begehung einer Ordnungswidrigkeit setze voraus, dass die Anordnung, gegen die verstoßen wird, sichtbar, verständlich und auch bestimmt ist. Das gelte auch für die örtlichen Grenzen, an denen eine Zone beginne und ende. Von einem Kraftfahrzeugführer könne nicht gefordert werden, dass er aufgrund der äußeren Umstände - hier der Gestaltung der gekennzeichneten Fahrbahnfläche - zusätzliche Überlegungen zum möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschilds anstelle. Da der Anfang der erlaubten Parkfläche durch das Verkehrszeichen 314 mit in Fahrtrichtung weisendem weißen Pfeil gekennzeichnet gewesen sei, dürfe der durchschnittliche Kraftfahrer darauf vertrauen, dass auch das Ende der Parkfläche mit einem gegen die Fahrtrichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werde.
Hinweis: Zwar ist für die Geltung des Zeichens 314 eine Kennzeichnung mit Richtungspfeilen nicht zwingend. Nach der Erläuterung Nr. 1 zu Zeichen 314 (Anlage 3 zu § 42 Straßenverkehrs-Ordnung) kann aber der Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen und das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.06.2024 - II ORbs 26/24(aus: Ausgabe 10/2024)
- Zu lange Lieferzeit: Rücktrittsrecht eines Autokäufers nach 18 Monaten Wartezeit
Wer ein Neufahrzeug kauft, weiß, dass dieses meist noch nicht vom Band gelaufen ist. Doch wie lange muss ein Autokäufer auf sein Fahrzeug warten, und welcher Zeitraum ist für eine Wartezeit als angemessen anzusehen? Die Antworten darauf gab das Amtsgericht Hanau (AG).
In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung von 14 Tagen erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss dennoch den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von "Stornogebühren" von über 3.000 EUR, da er schließlich ganz ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Das AG entschied jedoch, dass sich der Verkäufer durch eine derartige Klausel im Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den Pkw zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Der Fahrzeughändler kann sich nicht eine beliebig lange Lieferzeit vorbehalten. Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass dem Händler Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag stellt eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung dar, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich ist, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet hat, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das ist unter Abwägung der Interessen beider Seiten nach 18 Monaten durchaus der Fall.
Hinweis: Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist war für den Kläger zu berücksichtigen, dass er einerseits durch die Bestellung ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht lieferbares Neufahrzeug zu gegebener Zeit erhält, und dass andererseits sein Kapital in wesentlicher Höhe durch den Kaufvertrag bis auf weiteres gebunden ist. Auf Seiten des Beklagten war einerseits dessen Interesse und das seiner Kundschaft am Handel auch mit noch zu produzierenden Neufahrzeugen und andererseits das grundsätzlich ihn treffende Risiko zu berücksichtigen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 31.01.2024 - 39 C 111/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- Zurückgetretene Betriebsgefahr: Radfahrer haftet voll für Unfallfolgen nach seinem Vorfahrtsverstoß
Die sogenannte Betriebsgefahr soll jedem Autofahrer vor Augen führen, dass das Führen eines Kfz im Straßenverkehr stets mit Gefahren verbunden ist. Die Folge ist, dass durch ihn bzw. sein Fahrzeug verursachte Schäden auch nach fehlerfreiem Fahren immer auch ein Stück weit "auf seine Kappe" gehen - zumindest zu einem Prozentsatz. Aber natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, und das Landgericht Lübeck (LG) hatte eine solche zu bewerten.
Ein Fahrradfahrer fuhr an einer Landstraße auf einem Radweg, der einen Autobahnzubringer kreuzt - eine Stelle, an der der Autoverkehr Vorfahrt hat. Dem Radfahrer kam dort eine Autofahrerin entgegen, die über diesen Zubringer auf die Autobahn fahren wollte. Als sich die beiden Fahrwege kreuzten, kam es zum Unfall, bei dem der Fahrradfahrer schwer verletzt wurde. Dieser verlangte von der Autofahrerin Schmerzensgeld zu einer Quote von 2/3. Der Radfahrer hat als Kläger vorgetragen, dass er zwar die Vorfahrt missachtet habe, die Autofahrerin aber zu schnell gefahren sei und zudem freie Sicht gehabt habe - sie hätte den Unfall also vermeiden können.
Das LG hat die Klage des Radfahrers als unbegründet abgewiesen und eine Haftung der Autofahrerin verneint. Grundsätzlich besagt die sogenannte Betriebsgefahr zwar, dass der Halter eines Autos immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind, haftet - ganz egal, ob er einen "Fehler" gemacht hat oder nicht. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: Ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen, ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften. Bei einem schwerwiegenden Fehler des Unfallgegners kann diese Betriebsgefahr allerdings zurücktreten - eine Haftung des Halters scheidet dann aus. Hier hatte das LG Zeugen befragt und ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt. Daraus hat sich ergeben, dass die Autofahrerin nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren war und dennoch keine Zeit mehr gehabt hatte, zu reagieren. Der Sachverständige hat dem Gericht plausibel und überzeugend aufgezeigt, dass die beklagte Autofahrerin die Vorfahrtsverletzung des Klägers erst etwa eine Sekunde vor der Kollision erkennen konnte. Damit war keine ausreichende Zeitspanne verblieben, um noch auf das Geschehen reagieren und den Unfall vermeiden zu können. Der Vorfahrtsverstoß durch den Fahrradfahrer wiegt demgegenüber so schwer, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Autofahrerin verdrängt werde.
Hinweis: Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer dann voll, sobald seinerseits ein grober Vorfahrtsverstoß feststeht, jedoch keinerlei gefahrerhöhende Umstände auf Seiten des Autofahrers. Kommt es auf einer Kreuzung zu einer derartigen Kollision, ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.01.2024 - 6 O 8/22(aus: Ausgabe 10/2024)
- Aus Kanzlei gesperrt: Wer Fristen ausreizt, muss deren Einhaltung durch erhöhte Sorgfalt sicherstellen können
Das Einhalten von gesetzlichen Fristen steht bei Rechtsanwälten auf der Liste der Gebote ganz weit oben. Denn nur, wenn ein Anwalt ohne Verschulden verhindert war, eine solche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren - also quasi eine zweite Chance. Davor muss er laut Bundesgerichtshof (BGH) aber nachweisen, naheliegend und ernsthaft versucht zu haben, die Frist trotz misslicher Lage einhalten zu können.
In eine solche missliche Lage geriet eine Rechtsanwältin, nachdem sie in der ersten Instanz einen Prozess über die Rückzahlung eines Darlehens verloren hatte und dagegen für ihre Mandantschaft in Berufung gehen wollte. Obwohl die hierfür geltende Frist am 02.06. ablief, legte sie die Berufung erst am 05.06. ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Als Begründung gab sie an, dass sie wegen eines Schwindelanfalls das Büro vorzeitig habe verlassen müssen und dabei den Schlüssel für die Büroräume in selbigen vergessen hatte. Damit habe sie das Büro nicht wieder betreten können. Zudem habe sie vergeblich versucht, eine Kollegin zu erreichen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und verwarf die Berufung als unzulässig. Und der BGH verwarf nun die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwältin als unzulässig. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist dennoch sicherzustellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war hier deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtsanwältin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hatte, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten. Die Anwältin hatte nicht erklärt, warum sie nicht zu ihrer Kollegin gefahren ist, um den Kanzleischlüssel abzuholen, oder warum sie nicht die Telefonnummern weiterer Kanzleikollegen oder -mitarbeiter erfragt habe. Zu guter Letzt wäre die Beauftragung eines Schlüsseldienstes möglich gewesen. So aber hatte die Rechtsanwältin schlicht und ergreifend die Frist verpasst - und dabei blieb es auch.
Hinweis: Fristen müssen eingehalten werden. Das gilt natürlich erst recht für Rechtsanwälte. Fragen Sie ruhig bei Ihrem Rechtsanwalt nach, ob und welche Fristen es gibt. Kurz vor dem Fristablauf spricht nichts dagegen, ihn an den Ablauf der Frist zu erinnern, wenn Sie noch nichts gehört haben.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2024 - IX ZB 31/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- DSGVO-konforme Weitergabe: Mobilfunkanbieter dürfen gemäß Vertragsvereinbarung Daten an die SCHUFA übermitteln
Mit dem Kleingedruckten in Verträgen verhält es sich wie mit Gebrauchsanweisungen: Das Durchlesen nervt, ist aber nützlich und vor Gericht oftmals entscheidend. Im Folgenden warf ein Verbraucher seinem Vertragspartner vor, seine Daten unberechtigt an Dritte weitergeleitet zu haben. Es war schließlich am Landgericht Augsburg (LG), sich die hierzu unterschriebenen Vertragskonditionen mal ganz genau anzusehen.
Ein Kunde schloss einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen. Im Anschluss erhielt er eine Auskunft der SCHUFA, dass der Vertragsabschluss gemeldet worden sei, sowie kurz darauf Auskunft über die Daten, die das Telekommunikationsunternehmen in diesem Zusammenhang an die SCHUFA weitergegeben hatte. Nun verlangte der Kunde Schadensersatz, Unterlassung und die Feststellung von Verletzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Persönlichkeitsrechte und des Rechts auf informelle Selbstbestimmung. Das Telekommunikationsunternehmen wendete ein, dass es schon bei Vertragsschluss alle seine Kunden über die Weitergabe der Vertragsdaten in einem Datenschutzmerkblatt informiert habe. Der Mann entgegnete, dass das zwar stimmen würde, es sei allerdings nicht über alle Daten gesprochen worden.
Machen wir es kurz: Da es die Datenweitergabe für rechtmäßig hielt, wies das LG die Klage ab. Schließlich habe der Kunde bei Abschluss des Vertrags wirksam eingewilligt, dass Daten über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags an die SCHUFA gemeldet werden.
Hinweis: Verbraucher sollten genau durchlesen, was sie bei Kaufverträgen unterschreiben. So lassen sich viele Missverständnisse vermeiden. Das gilt auch und gerade für Einwilligungen an die SCHUFA.
Quelle: LG Augsburg, Urt. v. 05.07.2024 - 041 O 3703/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- Das kratzt: Wer mit gusseiserner Grillpfanne sein Cerankochfeld beschädigt, haftet selbst
Nie nach dem Weg zu fragen oder eine Gebrauchsanweisung zu lesen, ist für so manchen ein Grundprinzip der Eigenständigkeit. Doch mit der hartnäckigen Ansicht, Dinge müssen selbsterklärend anzuwenden sein, kann man schwer danebenliegen - so wie ein Mann, der vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) kürzlich Ersatz für sein beschädigtes Cerankochfeld verlangte.
Der Mann hatte im Rahmen eines Bonusprogramms eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. In der Gebrauchsanweisung für die Pfanne stand, dass diese niemals über ein verglastes Kochfeld geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werde. Stattdessen solle die Pfanne immer sanft angehoben und abgestellt werden. Daran hielt sich der Mann jedoch nicht und nutzte die Pfanne auf seinem Glaskeramikkochfeld offensichtlich unsachgemäß, denn das Kochfeld wurde durch die Pfanne stark zerkratzt. Nun forderte der Mann dennoch einen Schadensersatz von 1.800 EUR und klagte das Geld schließlich ein - jedoch vergeblich.
Das AG schüttelte die Köpfe, was die Ansprüche des Bonusbratpfannengeschädigten anging. Denn schließlich hatte der Mann selbst die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet und dadurch gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Sein Mitverschuldensanteil war dabei so groß, dass der Anspruch auf Schadensersatz komplett entfiel.
Hinweis: Es ergibt also durchaus Sinn, Gebrauchsanweisungen vor dem Gebrauch aufmerksam zu lesen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2024 - 31 C 3103/22 (78)(aus: Ausgabe 10/2024)
- Fotografierte Wohnräume: Kein Schmerzensgeld nach genehmigten Aufnahmen für Online-Expose eines Maklers
Darf ein Makler einfach so von einer vermieteten Wohnung Fotos im Internet veröffentlichen? Sie haben bei dieser Frage womöglich ein gutes Bauchgefühl, wenn Sie meinen, dass es darauf ankommt, ob die darin wohnenden Mieter davon wussten und es genehmigten - oder eben nicht. Und so fiel die Antwort des Landgerichts Frankenthal (LG), das sich mit einem solchen Fall beschäftigen musste, recht ähnlich aus.
Eine an ein Ehepaar vermietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das mit der Käufersuche beauftragte Maklerbüro machte Fotos von den Innenräumen und stellte diese in einem Expose online. Daraufhin wurden die Mieter schließlich von mehreren Personen angesprochen. Damit fühlten sie sich unwohl und demaskiert, zudem hatten sie das Gefühl, beobachtet zu werden. Der Makler nahm die Bilder dann zwar wieder aus dem Internet - dennoch machten die Mieter einen immateriellen Schaden für sich geltend und verlangten ein Schmerzensgeld.
Die Klage wurde jedoch vor dem LG abgewiesen, da das Ehepaar den Makler selbst ins Haus gelassen hatte, damit eben jene Bilder gemacht werden können. Allerdings sagten die Richter auch, dass Schmerzensgeldansprüche tatsächlich in Betracht kämen, sobald ein Makler Bilder ohne Einwilligung verwendet. Davon waren die Richter hier aber nicht ausgegangen.
Hinweis: Was im Vorhinein feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Deshalb sollte stets vor der Veröffentlichung von Bildern im Internet die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung abgeklärt sein. Auch wenn die Einwilligung zur Verwendung von Bildern gegeben wurde, kann diese jederzeit später widerrufen werden.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 04.06.2024 - 3 O 300/23(aus: Ausgabe 10/2024)
- Vor Wolf gewarnt: Durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet aufgestellte Hinweisschilder sind unzulässig
Schilder dürfen in Deutschland nicht einfach so aufgestellt werden - auch wenn es manchmal so wirken mag. Das musste im Folgenden auch ein Jagdpächter erfahren, dem an dieser Stelle einfach mal guter Wille unterstellt werden darf. Denn zumindest dem Wortlaut seiner Schilder zufolge wollte er mit diesen zu Aufmerksamkeit und Vorsichtsmaßnahmen raten. Das war jedoch nicht sein Recht, wie er vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) lernen musste.
Der Jagdpächter brachte in einem rheinland-pfälzischen Naturschutzgebiet mehrere Schildtafeln an, auf denen stand: "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter." Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche Schrifttafeln innerhalb von zwei Wochen wieder zu entfernen. Denn eine entsprechende Rechtsverordnung würde nur das Aufstellen bestimmter Schilder erlauben, und zwar solcher, die auf den Schutz des Gebiets hinwiesen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Wanderweg oder einem bestimmten Radweg stünden. Dagegen legte der Jagdpächter einen Eilrechtsschutzantrag ein, der jedoch abgewiesen wurde.
Auch die von ihm dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG erfolglos. Ein Jagdpächter darf schlicht und ergreifend keine eigenen Schilder aufstellen. Das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung - worauf hier allein abzustellen war - sei schon deshalb nicht erforderlich, weil der Mann in seiner Funktion als Jagdpächter Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Weder eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er beantragt, noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien.
Hinweis: Wer selbst bei amtlich aufgestellten Schilder(wälder)n schon mal den Überblick zu verlieren drohte, kann verstehen, dass man Schilder im öffentlichen Raum nicht auch noch eigeninitiativ installieren darf. Das gilt auch, wenn das Ansinnen noch so nachvollziehbar erscheint.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2024 - 1 B 10738/24.OVG(aus: Ausgabe 10/2024)